In einem - mit Einfamilienhäusern bebauten - Wohngebiet in Rastede haben zahlreiche Häuser Kamine oder Kaminöfen. Im zugrunde liegenden Streitfall fühlte sich ein Nachbar eines Hauses mit einem Kaminofen durch den Rauch gestört und klagte vor dem Landgericht Oldenburg. Er behauptete, bei Nord- bis Südostwinden und bei Windstille treibe der Rauch auf sein Haus zu, so dass er seine Fenster ständig geschlossen halten müsse. Auch seine Terrasse könne er dann nicht benutzen. Er beantragte, dem Kamineigentümer zu verurteilen, den Betrieb zu unterlassen, es sei denn, dass eine stabile Wetterlage und westliche und südliche Winde mit Windstärke 2 vorlägen, dann aber nicht öfter als in den Monaten Mai bis Oktober fünfmal pro Monat und in den übrigen Monaten fünfzehnmal. Bei Änderung der Wetterlage müsse der Kamineigentümer "die Beheizung der Ofenanlage" einstellen.
Das Landgericht Oldenburg, das ein Sachverständigengutachten über die auf dem Grundstück des Klägers auftretenden Beeinträchtigungen eingeholt hatte, wies die Klage ab.
Der sich gestört fühlende Nachbar ging in die Berufung zum Oberlandesgericht Oldenburg. Das wies die Berufung zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Unterlassung des Betriebs des Kaminofens habe, weil die von diesem ausgehenden Belästigungen nur unwesentlich seien. Für die Frage, welche Beeinträchtigungen wesentlich und welche unwesentlich seien, komme es auf die Frage an, ob ein vernünftiger Durchschnittsmensch an der Stelle des Klägers sich unzumutbar gestört fühlen würde. Dies sei in vergleichbaren Siedlungen nicht der Fall, wenn der Kamin ordnungsgemäß betrieben und die Rauchbelästigung zudem außergewöhnlich selten auftrete.
Nach dem Sachverständigengutachten stand fest, dass eine Geruchsbelästigung des Klägers nur in 2,9 % aller Windsituationen im Jahr eintritt. In den Gründen heißt es dann weiter: Dies bedeutet zudem - wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat - nicht, dass der Kläger auf seinem Grundstück in 2,9 % der Zeit des Jahres tatsächlich belästigt wird. Die tatsächliche Belästigungshäufigkeit liegt vielmehr weit niedriger. Zu bedenken ist insoweit insbesondere, dass der Beklagte seine Holzfeuerungsanlage nicht ständig, sondern nur in der so genannten kalten Jahreszeit und auch dann nur gelegentlich betreibt. Zudem nutzt selbstverständlich der Kläger seine Terrasse ebenso wenig ganzjährig und hält auch nicht ständig das ganze Jahr über "rund um die Uhr" die Fenster seines Hauses geöffnet. Eine nennenswerte Geruchsbelästigung des Klägers kann mithin - wenn überhaupt - im Durchschnitt nur über wenige Stunden während des Jahres eintreten.
Die allenfalls äußerst selten in Betracht kommenden Belästigungen des Klägers rechtfertigen es auch nicht, dem Beklagten zu untersagen, während der vom Sachverständigen ermittelten belastungskritischen Windsituationen seinen Kaminofen zu betreiben. Vorliegend ist die Belästigungshäufigkeit nicht als besonders schwer einzustufen. Ein verständiger Durchschnittsmensch in der konkreten, dargelegten Bebauungssituation würde sie deshalb auch nicht als wesentliche Beeinträchtigung seines Eigentums empfinden.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahr 1999 und erscheint im Rahmen der Reihe "Gut zu wissen".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2010
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Oldenburg