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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil03.03.2015

Landwirt hat Anspruch auf Schadenersatz nach Belieferung mit dioxin­be­lastetem FutterZur Schadens­ersatz­pflicht einer Futter­mittel­her­stellerin

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Futter­mittel­her­stellerin nach Lieferung dioxin­be­lasteten Futters zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, die Mischfutter herstellt, belieferte den Beklagten, der eine Legehen­ne­n­anlage im Landkreis Cloppenburg betreibt, im November 2010 mit Futtermitteln. Bei einer zwischen­zeitlich von der Futter­mit­tel­her­stellerin durchgeführten Eigen­un­ter­suchung in ihrem Betrieb wurde festgestellt, dass die Dioxin­kon­zen­tration des Futtermittels den gesetzlichen Grenzwert überschritt. Ursächlich hierfür waren verunreinigte Fette, die die Klägerin von einer anderen Firma bezogen hatte. Das Unter­su­chungs­er­gebnis lag der Klägerin am 22. Dezember 2010 vor. Das für die Legehen­ne­n­anlage des Beklagten gelieferte Futter war zu diesem Zeitpunkt bereits verfüttert.

Klägerin erstattet durch Entsorgung der Eier entstandenen Schaden - Erstattung der Umsatzeinbußen verweigert

Über den Jahreswechsel 2010/2011 sperrte der Landrat des Kreises Cloppenburg zwei Ställe des Beklagten. Die Klägerin erstattete dem Beklagten den Schaden, der durch die Entsorgung von Eiern entstand, nicht jedoch Umsatzeinbußen in Höhe von rund 43.000 Euro. Zu diesen Einbußen kam es, weil auch nach Aufhebung der Handelssperre produzierte Eier nicht oder nur zu einem geringeren Preis vermarktet werden konnten.

Landwirt verlangt weiteren Schadensersatz

Mit ihrer Klage verlangte die Futter­mit­tel­her­stellerin die Bezahlung von rund 20.000 Euro für andere, nicht streitige Futter­mit­tel­lie­fe­rungen. Der Landwirt rechnete dagegen mit seiner Schaden­s­er­satz­for­derung auf und verlangte daraus die Zahlung von 23.000 Euro. Das Landgericht und der 12. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts gaben dem Landwirt Recht. Auf die Revision der Futter­mit­tel­her­stellerin hob der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Oberlan­des­ge­richts auf.

BGH verneint verschul­den­su­n­ab­hängigen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Landwirts

Anders als den Richtern des 12. Zivilsenats genügte den Bundesrichtern der Verdacht, das Futtermittel könne mit Dioxinen belastet sein, nicht als Grundlage für einen verschul­den­su­n­ab­hängigen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Landwirts. Nur wenn dem Futtermittelhersteller nachgewiesen werden könne, dass er vorsätzlich oder zumindest fahrlässig gehandelt habe, hafte er auch für einen bloßen Verdacht auf verunreinigte Futtermittel.

Richter des 2. Zivilsenats von Verfütterung dioxin­be­lasteter Futtermittel überzeugt

Die Richter des 2. Zivilsenats, die sich nunmehr mit dem Rechtstreit zu befassen hatten, zeigten sich aber davon überzeugt, dass das verfütterte Futtermittel dioxinbelastet war. Sie gingen damit weiter als die vorbefassten Richter und nahmen nicht nur den Verdacht der Verunreinigung an. Die Futter­mit­tel­her­stellerin habe den Landwirt in zeitlich engem Zusammenhang, nämlich nur einen Tag vor der Untersuchung in ihrem Betrieb sowie zwei Tage danach, mit Misch­fut­ter­mitteln beliefert. Aus welchem Grund sich die festgestellte Grenz­wert­über­schreitung auf die untersuchten Chargen beschränkt haben sollte, sei nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Futter­mit­tel­her­stellerin die dioxin­be­lasteten Fette, die sie zuvor erworben hatte, bei der Herstellung des vom Beklagten erworbenen Misch­fut­ter­mittels nicht verwendet haben sollte, lägen nicht vor, so der Senat weiter. Vielmehr seien auch noch am 27. Dezember 2010 erhöhte Dioxin­be­las­tungen in den, im Betrieb des Landwirts entnommenen Eierproben festgestellt worden. Dies deute auf eine überhöhte Dioxinbelastung des Futtermittels hin.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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