15.11.2024
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Dokument-Nr. 23805

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Beschluss14.12.2015Oberlandesgericht Oldenburg2 Ss (OWi) 394/15, 2 Ss OWi 294/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2016, 154Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 154
  • StV 2016, 15Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2016, Seite: 15
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Osnabrück, Beschluss03.07.2015
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss14.12.2015

Verwertung von Ergebnissen aus einer Telefon­über­wachung im Ordnungswidrig­keiten­verfahren unzulässigVerbot der Telefon­über­wachung für das Ordnungswidrig­keiten­verfahren

Ergebnisse, die sich aus einer Telefon­über­wachung im straf­recht­lichen Er­mittlungs­verfahren ergeben, sind im Rahmen eines Ordnungswidrig­keiten­verfahrens nicht verwertbar. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs­widrig­keiten (OWiG), wonach eine Telefon­über­wachung im Ordnungswidrig­keiten­verfahren unzulässig ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund des Verdachts der Bestechlichkeit wurde die Telekom­mu­ni­kation eines Polizeibeamten überwacht. Da sich der Verdacht jedoch nicht ausreichend bestätigte, stellte die Staats­an­walt­schaft Osnabrück das Strafverfahren ein. Aus der Telefonüberwachung ergaben sich jedoch Hinweise, dass der Polizeibeamte gegen das nieder­säch­sische Daten­schutz­gesetz verstoßen und somit eine Ordnungs­wid­rigkeit begangen hatte. Nachfolgende Ermittlungen bestätigten den Vorwurf. Gegen den Polizeibeamten wurden daher Geldbußen in Höhe von 800 und 700 EUR festgesetzt. Da dieser damit nicht einverstanden war, erhob er Klage gegen den Bußgeldbescheid.

Amtsgericht sprach Polizeibeamten frei

Das Amtsgericht Osnabrück sprach den Polizeibeamten frei. Da eine Telefon­über­wachung im Rahmen eines Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahrens unzulässig sei, dürfen Erkenntnisse, die durch eine Telefon­über­wachung im Rahmen eines Strafverfahrens gewonnen wurden, nicht Grundlage für weitere Ermittlungen zur Erhärtung des Verdachts einer Ordnungs­wid­rigkeit sein. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Rechts­be­schwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Verwertbarkeit der aus Telefon­über­wachung gewonnenen Erkenntnisse

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft zurück. Die aus der Telefon­über­wachung im straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren gewonnenen Erkenntnisse dürfen im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht verwertet werden. Dies ergebe sich aus § 46 Abs. 3 OWiG. Nach dieser Vorschrift sei eine Überwachung der Telekom­mu­ni­kation im Ordnungs­wid­rig­kei­ten­ver­fahren im Hinblick auf den Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz generell unzulässig. Der Eingriff in das Fernmel­de­ge­heimnis sei eine schwerwiegende Ermitt­lungs­maßnahme. Es sei nicht nur die Anordnung einer Telefon­über­wachung zum Zwecke der Aufklärung einer Ordnungs­wid­rigkeit unzulässig, sondern auch die Auswertung einer zur Aufklärung einer Straftat in zulässiger Weise angeordneten Telefon­über­wachung.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)

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