Dokument-Nr. 30179
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- Landgericht Osnabrück, Beschluss18.02.2021, 7 Ns 165/19
Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss22.03.2021
Kein Recht des Richters auf Sicherstellung des Handys des Angeklagten zwecks Feststellung der unerlaubten Aufnahme von FotosMaßnahme nicht von sitzungspolizeilicher Gewalt nach § 176 GVG gedeckt
Ein Richter ist nicht berechtigt, dass Handy des Angeklagten sicherzustellen, um zu überprüfen, ob damit während der Hauptverhandlung unerlaubt Fotos aufgenommen wurden. Diese Maßnahme ist nicht von der sitzungspolizeilichen Gewalt nach § 176 GVG gedeckt. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fand im Februar 2021 gegen einen Angeklagten vor dem Landgericht Osnabrück ein Strafverfahren statt. Nach der Urteilsverkündung wurde der vorsitzende Richter von einem Zuschauer darauf aufmerksam gemacht, dass der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon Aufnahmen im Sitzungssaal gemacht haben soll. Der Vorsitzende ließ daraufhin das Handy des Angeklagten sicherstellen und leitete dieses an die Staatsanwaltschaft zwecks Auswertung weiter. Gegen die Sicherstellung richtete sich die Beschwerde des Angeklagten.
Unzulässige Sicherstellung des Mobiltelefons
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Sicherstellung des Mobiltelefons des Angeklagten unzulässig gewesen sei. Zwar dürfe im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung gemäß § 176 GVG einem Störer etwa das Fotografieren untersagt werden und erforderlichenfalls der Fotoapparat bis zum Schluss der Sitzung weggenommen werden. Die Sicherstellung eines Mobiltelefons über das Ende der Hauptverhandlung hinaus stelle demgegenüber keine sitzungspolizeiliche Maßnahme mehr da, da diese nicht dem Zweck diene, einen störungsfreien und gesetzmäßigen Sitzungsablauf zu gewährleisten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2021
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
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