15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 1358

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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil19.07.2004

Kredit­kar­te­n­in­haberin haftet für Missbrauch einer Zusatzkarte durch getrennt lebenden Ehemann bis zur Rückgabe der Zusatzkarte an das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen

Eine Frau hatte bei ihrem Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen eine sog. Zusatzkarte für ihren Ehemann beantragt und erhalten. Nach der Trennung der Eheleute benutzte der Mann die Karte noch ca. 2 Monate weiter. Die aufgelaufenen Rechnungen in Höhe von ca. 2.800 € belastete das Karten­un­ter­nehmen der Frau als der sog. Haupt­kar­te­n­in­haberin.

Diese verweigerte die Zahlung. Sie habe, nachdem sie erfahren hatte, ihr Mann nutze die Karte weiter, die Karte telefonisch gesperrt und den Zusatz­kar­ten­vertrag gekündigt. Mehr könne man von ihr nicht verlangen. Das Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen berief sich demgegenüber auf die Vertrags­be­din­gungen, wonach der Zusatz­kar­ten­vertrag erst mit der Rückgabe der Zusatzkarte an das Unternehmen beendet werde, und klagte auf Zahlung.

Das Amtsgericht Leer wies die Klage ab; die Vertragsklausel sei unwirksam, sie benachteilige den Kunden unangemessen; der Kunde müsse auch Gelegenheit haben, sich auf andere Weise als durch Kartenrückgabe vom Zusatz­kar­ten­vertrag zu lösen. Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat auf die Berufung des Kredit­kar­ten­un­ter­nehmens dieses Urteil geändert und die Frau zur Zahlung verurteilt. Die Klausel sei nicht unwirksam. Die Haftung des Haupt­kar­te­n­in­habers sei nicht unangemessen. Der Sinn einer Zusatzkarte bestehe darin, im Interesse des Haupt­kre­dit­kar­te­n­in­habers weiteren Personen den Anschluss an das Kredit­kar­ten­system zu ermöglichen. Das Karten­un­ter­nehmen stelle in einem solchen Falle in der Regel allein auf die Bonität des Haupt­kar­te­n­in­habers ab; es bestehe also ein engeres Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen Haupt- und Zusatz­kar­te­n­inhaber als zwischen dem Unternehmen und dem Zusatz­kar­te­n­inhaber. Missbrauche der Zusatz­kar­te­n­inhaber dieses Vertrauen, dann sei es Sache des Haupt­kar­te­n­in­habers beim Zusatz­kar­te­n­inhaber Regress zu nehmen.

Um der Haftung gegenüber dem Karten­un­ter­nehmen zu entgehen, hätte sich die Beklagte die Karte beschaffen müssen; gegebenfalls hätte sie dazu eine einstweilige Verfügung gegen ihren getrennt lebenden Ehemann erwirken müssen. Auf die Haftungs­be­schränkung bei Diebstahl oder Verlust nach dem Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen der Klägerin könne sich die Beklagte nicht berufen, weil ein solcher Fall nicht vorliege. Der Fall des Kartenverlustes sei mit dem Fall der abspra­che­widrigen Verwendung der Zusatzkarte nicht vergleichbar.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.07.2004

der Leitsatz

1. Kredit­kar­te­n­inhaber haftet dem Karten­un­ter­nehmen für Missbrauch einer Zusatzkarte durch getrennt lebenden Ehegatten.

2. Die Vertragsklausel, wonach die Haftung erst mit Rückgabe der Zusatzkarte an das Kredit­un­ter­nehmen beendet ist, benachteiligt den Kartenkunden nicht unangemessen.

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