14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen ausschnittsweise zwei FrauenKI generated picture
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil30.06.2003

Verkäu­fer­haftung für feuchten Keller wirksam ausgeschlossenKeine Offen­barungs­pflichten für gut sichtbare Mängel

Ist die Gewährleistung beim Hauskauf vertraglich ausgeschlossen, haftet der Verkäufer für einen erkennbar feuchten Keller des verkauften Hauses nicht. Den Verkäufer treffen insoweit keine Offen­barungs­pflichten für Mängel, die mit bloßem Auge gut erkennbar sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Ein Ehepaar hatte im Juni 2001 ein im Landkreis Osnabrück gelegenes Reihenendhaus (Baujahr 1965) von einem anderen Ehepaar für 255.000 DM erworben. Die Gewährleistung war mit folgender Vertragsklausel ausgeschlossen: "Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Grenze, Güte und Beschaffenheit des Kaufge­gen­standes. Die Haftung für Fehler und Mängel wird ausgeschlossen. Dem Verkäufer sind keine versteckten Mängel bekannt." Nachdem die Käufer eingezogen waren, kam es nach starken Regenfällen zu Wasse­rein­drin­gungen im Keller des Hauses. Die Käufer lösten sich daraufhin vom Vertrag und klagten auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Osnabrück gab der auf Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz gerichteten Klage im wesentlichen statt. Die Verkäufer hätten die Käufer über die Undichtigkeit des Kellers und die Feuchtigkeit getäuscht. Daher greife insoweit auch nicht der Gewäh­leis­tungs­aus­schluss. Gegen diese Entscheidung legten die Verkäufer Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint Anspruch auf Kaufpreis­rü­ck­zahlung

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg änderte das Urteil und wies die Klage ab. Die Feuch­tig­keits­flecken im Keller seien offensichtlich und bei einer Besichtigung mit bloßem Auge zu erkennen. Den Verkäufer treffe keine Offenbarungspflicht für solche Mängel der Kaufsache, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar seien. Der Käufer könne eine Aufklärung nicht erwarten, weil er die Mängel bei einer im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne. Die Kläger könnten nicht einerseits im Kaufvertrag vereinbaren, dass die Verkäufer nicht für Fehler und Mängel haften sollen, und hierbei ausdrücklich erklären, dass ihnen der Zustand des Hauses bekannt sei, und dann andererseits später den Verkäufern arglistiges Verschweigen eines Fehlers vorwerfen, der ohne weiteres zu erkennen war.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (pm/rb)

der Leitsatz

Keine kaufrechtliche Offen­ba­rungs­pflicht für Feuch­tig­keits­schäden im Keller des verkauften Hauses, die mit bloßem Auge deutlich zu erkennen sind.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1356

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI