21.11.2024
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Sie sehen einen Jäger, der in der Dämmerung mit geschultertem Gewehr einen Hügel hinaufgeht.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil04.12.2014

Jagd wird durch Motor-Cross-Anlage nicht beeinträchtigtWild wird durch Lärm der Anlage nicht dauerhaft vergrämt

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass der Lärm einer Motor-Cross-Anlage eine Eigenjagd auf einem unmittelbar an die Anlage angrenzenden Grundstück nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Das Gericht verwies darauf, dass die Grund­stücks­eigen­tümer den Lärm an den Betriebstagen hinnehmen müssen und keinen Anspruch auf vollständige Ruhe und haben und zudem die Jagd an fünf von sieben Tagen ungestört ausüben können.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der Grafschaft Bentheim darf eine Moto-Cross-Anlage aufgrund einer Genehmigung des Landkreises regelmäßig mittwochs und samstags zum Training und bis zu fünfmal im Jahr am Wochenende für Rennen genutzt werden. Die Kläger wohnen in der Nähe der Anlage. Ihre Grundstücke, auf denen sie eine sogenannte Eigenjagd betreiben, grenzen unmittelbar an das Gelände der Anlage.

LG verneint Beein­träch­tigung der Jagdausübung

Das Landgericht Osnabrück hatte die Klage abgewiesen. Hier hatten sich die Kläger auch darüber beklagt, dass der Lärm der Anlage auf ihrem Hof zu vernehmen sei. Diesen Eindruck konnte das Landgericht nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens und einem Termin vor Ort nicht teilen. Eine Beein­träch­tigung der Jagdausübung konnte das Gericht darüber hinaus ebenfalls nicht feststellen.

Nennenswerte Verringerung der Wildtier­po­pu­lation nicht zu erwarten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg teilte diese Auffassung. Die Richter stimmten den Klägern zu, dass das Gelände ihrer Eigenjagd durch die unmittelbar angrenzende Moto-Cross-Anlage an den Trainings- und Renntagen stark verlärmt wird. Dennoch werde die Jagd nicht wesentlich beeinträchtigt. Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass das Wild durch den Lärm nicht dauerhaft vergrämt werde. Es meide während des Betriebs lediglich einen Bereich von etwa 300 m um die Anlage herum. Auch sei es nicht zu erwarten, dass sich die Wildtier­po­pu­lation im Gebiet der klägerischen Jagd dauerhaft nennenswert verringern würde. Das von den Klägern eingeholte Privatgutachten überzeugte das Oberlan­des­gericht nicht.

Lärm an den Betriebstagen muss hingenommen werden

Der starke Lärm an den Betriebstagen müsse von den Klägern hingenommen werden. Sie hätten keinen Anspruch auf vollständige Ruhe und könnten die Jagd an fünf von sieben Tagen ungestört ausüben, so das Oberlan­des­gericht weiter. Im Übrigen hatte der Betreiber der Anlage den Klägern angeboten, kein Training an den Tagen durchzuführen, an denen die Kläger Gesell­schafts­jagden abhalten wollten. Die ursprünglich behauptete Lärmbelastung am Wohnhaus der Kläger verfolgten diese zweitin­sta­nzlich nicht weiter.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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