18.10.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil16.07.2015

Sozia­l­hil­fe­träger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Schulkosten durch heilpäd­ago­gische SchuleSchulgeld muss gegebenenfalls vom Schüler zurückverlangt werden

Ein Sozia­l­hil­fe­träger hat keinen Anspruch darauf, Schulgeld, das für ein behindertes Kind bereits gezahlte wurde, nach Aufhebung einer gerichtlichen Zahlungs­a­n­ordnung von heilpäd­ago­gische Schule zurück­zu­ver­langen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger ist ein Sozialhilfeträger aus Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2008 stellten die Eltern eines mehrfach behinderten sechsjährigen Kindes bei ihm einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer heilpäd­ago­gischen Schule im Landkreis Osnabrück. Die Familie lebt im Landkreis Gütersloh. Der Sozia­l­hil­fe­träger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, das Kind könne deutlich kostengünstiger in Gütersloh zur Schule gehen. Die Eltern zogen vor Gericht und bekamen im einstweiligen Anord­nungs­ver­fahren vor dem Sozialgericht in erster Instanz zunächst Recht. Daraufhin erklärte sich der Sozia­l­hil­fe­träger bereit, bis zur weiteren Klärung des Rechtsstreits die Kosten für den Besuch der nieder­säch­sischen Schule zu übernehmen, behielt sich aber eine Rückforderung vor. In zweiter Instanz hob das Landes­so­zi­al­gericht die einstweilige Anordnung des Sozialgerichts auf. Im Haupt­sa­che­ver­fahren wurde die Klage des Kindes - vertreten durch seine Eltern - schließlich durch das Sozialgericht rechtskräftig abgewiesen. Daraufhin nahm der Sozia­l­hil­fe­träger die vorläufige Kostenübernahme zurück.

Sozia­l­hil­fe­träger verlangt Erstattung der Kosten durch die Schule

Mit der Klage verlangte der Sozia­l­hil­fe­träger von der Schule die Rückerstattung des gezahlten Schulgeldes in Höhe von rund 35.000 Euro. Das Landgericht wies die Klage ab und entschied, dass der Sozia­l­hil­fe­träger - wenn überhaupt - nur vom Kind bzw. dessen Eltern Ersatz verlangen könne.

OLG: Schule ist nicht zur Rückzahlung verpflichtet

Die Berufung des Sozia­l­hil­fe­trägers vor dem Oberlan­des­gericht hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Zur Begründung führte er aus, dass die Bewilligung und die Rückzahlung des Schulgeldes nur das Verhältnis zwischen dem Sozia­l­hil­fe­träger und dem Kind bzw. dessen Eltern betreffe. Die Schule sei nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Dieses Ergebnis füge sich auch in das Modell des „sozia­l­hil­fe­recht­lichen Dreiecks­ver­hält­nisses“ zwischen Kind, Sozia­l­leis­tungs­träger und Schule ein. Gegenüber dem Sozia­l­hil­fe­träger könne sich das Kind nämlich im Fall einer Rückforderung der Sozialhilfe möglicherweise darauf berufen, auf die Bewilligung vertraut zu haben. Diese Möglichkeit stünde dem Kind aber nicht zur Seite, wenn der Sozia­l­hil­fe­träger zunächst die Schule auf Ersatz in Anspruch nehme und anschließend die Schule vom Kind die Bezahlung der tatsächlich erbrachten Dienste verlange. Sozia­l­rechtliche Schutz­vor­schriften könne das Kind dann nicht für sich in Anspruch nehmen. Die Rückforderung im Verhältnis zwischen Kind und Schule würde sich nämlich ausschließlich nach Vorschriften des Privatrechts richten.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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