18.10.2024
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Dokument-Nr. 17476

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Beschluss10.12.2013Oberlandesgericht Oldenburg13 W 32/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2014, 443Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 443
  • ZUM-RD 2014, 298Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2014, Seite: 298
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss10.12.2013

Onlineportal muss 10.000 Euro Ordnungsgeld für Nichtentfernung eines Videos zahlen, das Polizisten bei Polizeieinsatz zeigtOnlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung verletzt Persönlichkeits­rechte von fünf Polizisten

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einen Beschluss des Landgerichts Aurich bestätigt, das gegen den Onlinedienst einer großen deutschen Tageszeitung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 Euro verhängt hat. Dieser hatte gegen eine am 26. August 2013 ergangene einstweilige Verfügung verstoßen.

In dem vorzuliegenden Fall wurde dem Onlinedienst durch die einstweilige Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Gläubiger, 5 Polizisten aus Bremen, Video­auf­zeich­nungen des Polizei­ein­satzes vom 23. Juni 2013 in der Diskothek Gleis 9 in Bremen öffentlich zugänglich zu machen, ohne dabei die Köpfe der Polizisten zu verpixeln. Die Aufzeichnungen zeigten die polizeiliche Festnahme einer Person. Trotz Androhung des Ordnungsgeldes war der Bericht auch am 19. September noch unverändert auf der Internetseite des Onlinedienstes abrufbar. Der Onlinedienst hatte erklärt, die Videos am 5. August depubliziert zu haben. Es sei unerklärlich, warum das Video weiterhin dort abrufbar gewesen sei.

Herabsetzung des Ordnungsgeldes kann nicht in Betracht gezogen werden

Mit seiner Beschwerde begehrte der Onlinedienst allein die Herabsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf 2.000 Euro. Dem ist der Senat nicht gefolgt. Er hat das vom Landgericht festgesetzte Ordnungsgeld insbesondere deshalb als angemessen angesehen, weil die Persön­lich­keits­rechte von 5 Personen verletzt worden seien und das Onlineportal von einer erheblichen Anzahl von Nutzern erreicht wird. Der Aspekt der Aktualität sei insofern zu berücksichtigen. Je aktueller die Vorfälle seien, über die berichtet wird, umso eher ist zu erwarten, dass eine Vielzahl von Nutzern der Webseite die entsprechende Veröffentlichung aufrufen werden und damit eine Verletzung der Persön­lich­keits­rechte in erheblichem Ausmaß eintritt. Spiegelbildlich dazu bestünde gerade in der ersten Zeit ein Interesse des Onlinedienstes, das fragliche Video unverändert zu publizieren. Schließlich sei durch die Bezeichnung der URL („polizeiattacke-in-bremen-das-ist-der-club“) entsprechendes Interesse geweckt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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