21.11.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 26196

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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss06.04.2018

Geldent­schä­digungs­anspruch bei Weiter­ver­breitung von NacktfotosVerletzung des allgemeinen Persönlichkeits­rechts

Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, muss mit einer Forderung auf Geldent­schä­digung rechnen. Für die Höhe der Entschädigung kann es eine Rolle spielen, wenn der Abgebildete selbst einen eigenen Beitrag zu der Weiter­ver­breitung der Bilder gesetzt hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte eine junge Frau Fotos von sich aufgenommen, die unter anderem ihre Brüste und ihren Genitalbereich zeigten. Sie verschickte die Fotos per WhatsApp nach eigenen Angaben an ihren damaligen Freund. Eine frühere Freundin erhielt die Fotos ebenfalls, wobei der genaue Hergang nicht mehr aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls leitete diese die Fotos an einen anderen Freund weiter. Daraufhin erhob die Abgebildete Klage gegen ihre frühere Freundin.

Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild begründet Unterlassungs- und Entschä­di­gungs­an­spruch

Das Gericht hat die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück bestätigt, nach dem die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro verurteilt wurde, eine Weiterverbreitung der Bilder zu unterlassen und der Klägerin eine Entschädigung von 500,- Euro zu zahlen. Eine Weiterleitung von Nacktfotos ohne Einwilligung des Abgebildeten sei eine Verletzung der Intimsphäre und des Rechts am eigenen Bild und damit des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts. Der Abgebildete habe daher einen Unterlassungsanspruch. Dies gelte auch dann, wenn der Name des Abgebildeten nicht erwähnt werde. Eine Entschädigung in Höhe von 500,- Euro sei im vorliegenden Fall angemessen, aber auch ausreichend, so die Richter. Denn die Klägerin habe durch die Aufnahme und das Verschicken der Bilder eine wesentliche Ursache für deren Weiter­ver­breitung gesetzt. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fotos nur per WhatsApp an eine weitere Person weitergeleitet und nicht etwa ins Internet gestellt worden seien.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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