21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.01.2014

Boykottaufruf des Deutschen Tierschüt­zerbüros gegen Geschäfts­beziehungen der Volksbank mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter untersagtBoykottaufruf kommt Prangerwirkung zu

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat dem Deutschen Tierschüt­zerbüro e.V. untersagt, eine Volksbank öffentlich aufzufordern, das Konto des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter e.V., zu kündigen.

Im zugrunde liegenden Streitfall forderte der beklagte Deutsche Tierschüt­zerbüro e.V. eine Volksbank im Landge­richts­bezirk Osnabrück auf, die dort bestehende Geschäfts­be­ziehung mit dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. zu kündigen. Auf seiner Webseite berichtete er über diesen Boykottaufruf unter der Überschrift: „Volksbank - kündigt die Konten der Nerzquäler, jetzt“, wie folgt: „Stoppt die Zusammenarbeit mit den Nerzquälern. Heute haben wir die Volksbank … aufgefordert, dem Zentralverband Deutscher Pelztierzüchter e.V. das Konto zu kündigen. Eine Antwort der Volksbank ... steht noch aus. Sollte sich die Bank nicht klar positionieren, erwägen wir, die Bankkunden zu informieren, denn man könnte auch formulieren, dass an dem Geld der Bank Blut klebt“.

Boykottaufruf stelle rechtswidrigen Eingriff in allgemeines Persön­lich­keitsrecht dar

Aus Sicht des Oberlan­des­gericht Oldenburg geht der Boykottaufruf zu weit. Der Beklagte sei zwar nicht gehindert, Protestaktionen zu starten und öffentlich seine Meinung zu verbreiten. Der hier gestartete Boykottaufruf stelle aber einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persön­lich­keitsrecht des Klägers dar.

Boykottaufruf übersteigt Maß angemessener und noch zulässiger Beein­träch­tigung des Zentralverbands Deutscher Pelztierzüchter

Die Interessen des Klägers überwiegen gegenüber dem Recht des Beklagten auf freie Meinung­s­äu­ßerung, so der Senat. Auch wenn die Ziele und Motive des Beklagten nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu beanstanden seien, beschränke sich der Beklagte bei seinem Boykottaufruf nicht nur auf die geistige Einflussnahme und Überzeu­gungs­bildung. So übersteige der Boykottaufruf hier das Maß einer angemessenen und noch zulässigen Beein­träch­tigung des Klägers insbesondere deshalb, weil in ein konkretes, bereits bestehendes Vertrags­ver­hältnis eingegriffen werde. Dem Boykottaufruf komme auch eine so genannte Prangerwirkung zu, wenn hervorgehoben werde, dass an den Geldeinlagen des Klägers - und damit letztendlich auch der Volksbank - Blut klebe. Hinzu komme, dass dem Kläger mit dem Vorwurf der Tierquälerei (vgl. § 17 Nr.2 des Tierschutz­ge­setzes) zumindest Unterstützung strafbaren, jedenfalls ordnungs­widrigen Verhaltens der Pelztierzüchter vorgeworfen werde.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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