18.10.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil07.01.2014

200.000 Euro Schmerzensgeld nach Ausein­an­der­setzung vor einer DiscoGravierende Dauerschäden und damit verbundene erhebliche Einschränkungen der Lebensführung rechtfertigen Höhe der Schmer­zens­geldsumme

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat einem Geschädigten nach einer körperlichen Ausein­an­der­setzung vor einer Disko aufgrund von gravierenden Dauerschäden und einer damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Lebensführung ein Schmerzensgeld von 200.000 Euro zugesprochen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde von dem Beklagten in den frühen Morgenstunden des 29. September 2007 vor der Diskothek "Dinis" in Aurich unvermittelt mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, so dass er rückwärts hinfiel. Anschließend setzte sich der Beklagten auf den Kläger und schlug noch mindestens zweimal mit der Faust auf den Kopf des Klägers ein. Durch den Angriff erlitt der Kläger schwerste Verletzungen. Der Kläger wurde bewusstlos ins Krankenhaus eingeliefert, wo bei ihm u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, ein traumatisches Hirnödem und unter­schiedliche Frakturen diagnostiziert wurden. Bis heute leidet der Beklagte an einer deutlichen Sprachstörung, einer aufgehobene Feinmotorik der rechten Hand, einer deutliche Spastik des rechten Beines sowie Störungen der Gedächt­nis­funktion und der affektiven Kontrolle. Insgesamt wurde bei dem Kläger auf einen Grad der Schädigung von 80 % erkannt, wobei davon auszugehen ist, dass eine wesentliche Verbesserung des körperlichen Zustandes nicht eintreten wird.

OLG erhöht Summe des zu zahlenden Schmer­zens­geldes

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat das vom Landgericht Aurich zugesprochene Schmerzensgeld von 170.000 Euro erhöht. Angesichts der Schwere der dem Kläger vom Beklagten durch eine Vorsatztat zugefügten Verletzungen, der sehr langwierigen und außerordentlich belastenden Behandlung und insbesondere der gravierenden Dauerschäden und der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen der Lebensführung erscheine hier, so der das Oberlan­des­gericht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 200.000 Euro angemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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