Die Gerichte wiesen die Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage eines von einer Backpfeife getroffenen Diskutanten ab. Er hatte von dem Watschengeber knapp 1.000 € gefordert. Die Richter meinten, die Umstände der Auseinandersetzung rechtfertigten es, ausnahmsweise von Schadensersatz abzusehen.
Allmählich kippte die Diskussion zwischen dem Kläger und dem Beklagten auf dem Fest und wurde immer hitziger. Zunächst begnügte man sich noch, einander zu beschimpfen. Irgendwann reichte es dem Beklagten und er verpasste dem Kläger eine wuchtige Ohrfeige. Als er erneut ausholte, stieß ihm der Geschlagene einen Bierkrug ins Gesicht. Damit war (vorerst) Ruh. Der Preis war allerdings hoch: Der Beklagte erlitt schwere Schnittverletzungen, die ihn auf Dauer entstellen. Es folgten Strafverfahren gegen die beiden Streithansel. Der Beklagte wurde wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt, der Kläger wegen Notwehr freigesprochen. Das nahm letzterer zum Anlass, vom Maulschellenausteiler Schmerzensgeld und Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten zu verlangen. Dieser weigerte sich, so dass sich ebenso die Zivilgerichte mit den Fogen des misslungenen Disputs beschäftigen mussten.
Das Amtsgericht Kronach und das Landgericht Coburg gaben dem Beklagten Recht. Zwar schulde der Täter einer vorsätzlichen Straftat auch dann Schmerzensgeld, wenn das Opfer nur unerheblich beeinträchtigt worden sei. Hier sei aber eine Entschädigung des Klägers ausnahmsweise nicht gerechtfertigt. Die Folgen der Watschen seien nämlich für den Beklagten weit tragischer gewesen als für das Opfer: Geldstrafe sowie gravierende und bleibende Gesichtsverletzungen. Dagegen sei der Backenstreich für den Kläger nahezu folgenlos geblieben. Unter diesen Umständen könne weder Schmerzensgeld, noch Ersatz der vom Geschlagenen aufgewendeten Anwaltskosten zugesprochen werden.
Erläuterungen
Urteil des Amtsgerichts Kronach vom 30.3.2006, Az: 1 C 661/05
Beschlüsse des Landgerichts Coburg vom 28.7.2006 und 25.8.2006, Az: 33 S 54/06
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Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 29.09.2006