21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Beschluss03.06.2014

Keine Vater­schafts­an­fechtung bei künstlicher Befruchtung mit Fremd­sa­men­spendeAnfechtung bei bewusster Entscheidung der Eheleute für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremd­samen­über­tragung ausgeschlossen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Mann dann die Vaterschaft nicht anfechten kann, wenn die Eheleute beider einer künstlichen Befruchtung der Ehefrau mittels einer Samenspende zugestimmt haben. Das Gericht lehnte daher den Antrag eines Mannes auf Feststellung, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes seiner Ehefrau sei, ab.

Im zugrunde liegenden Fall behauptete ein Mann, er sei zeugungsunfähig und das Kind sei im Wege der Fremd­be­fruchtung gezeugt worden. Seine Ehefrau habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung über das Internet einen Samenspender gesucht und gefunden. Er sei daher nicht der Vater und auch nicht zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Familiengericht: Mann nicht der Vater des Kindes

Das Familiengericht hat dem Antrag entsprochen und auf der Grundlage eines eingeholten Abstam­mungs­gut­achtens festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Auf die Beschwerde der Mutter des Kindes wurde der Beschluss des Famili­en­ge­richts jetzt geändert.

Anfechtung der Vaterschaft aufgrund der Einwilligung zur künstlichen Befruchtung ausgeschlossen

Der Antragsteller sei, so der Oberlan­des­gericht Oldenburg, gemäß § 1592 Nr. 1 BGB Vater des Kindes, weil er bei der Geburt mit der Mutter verheiratet gewesen sei. Allein der Umstand, dass aufgrund des Abstam­mungs­gut­achtens feststehe, dass der Mann nicht der biologische Vater des Kindes sei, ändere daran nichts. Das Recht der Anfechtung der Vaterschaft sei vielmehr ausgeschlossen, weil das Kind mit Einwilligung des Antragstellers und der Mutter künstlich mittels einer Samenspende gezeugt worden sei.

Ehepaar darf elterliche Verantwortung nicht im Nachhinein wieder aufheben lassen

Der Gesetzgeber habe in Fällen, in denen sich Eheleute bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremd­sa­men­über­tragung entscheiden, die Anfechtung ausgeschlossen. Die Eltern übernehmen eine besondere Verantwortung für das auf diese Weise gezeugte Kind und dürften nicht im Nachhinein über die zuvor einvernehmlich getroffene Wahl der Fremdzeugung ihre elterliche Verantwortung wieder aufheben lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn es sich nicht um eine künstliche Befruchtung handele, sondern der Geschlechtsakt mit dem Samenspender tatsächlich vollzogen worden sei.

Später Sinneswandel des Ehemanns rechtlich bedeutungslos

Nach Durchführung der Beweisaufnahme, in der das Oberlan­des­gericht insbesondere den biologischen Vater des Kindes ermittelt und als Zeugen vernommen hatte, stellte sich heraus, dass der Mann sehr wohl einer Fremd­be­fruchtung zugestimmt hatte. Nachdem eine künstliche Befruchtung fehlgeschlagen war, hatten der Mann und seine Ehefrau über eine Samenspende gesprochen. Der Mann war dann zunächst mit einer Fremd­be­fruchtung einverstanden. Ihm wurde erst später, als die Frau schwanger geworden war, bewusst was es für ihn bedeute, dass das Kind biologisch nicht von ihm abstamme. Dieser späte Sinneswandel war rechtlich allerdings bedeutungslos.

Gewähltes Verfahren der Fremd­sa­men­über­tragung für Entscheidung ohne Belang

Ohne Belang war auch das gewählte Verfahren der Fremd­sa­men­über­tragung. Da eine Samenspende aus einer Samenbank für die Eltern nicht bezahlbar war, fand die Mutter über ein Samen­spen­de­portal im Internet den jetzigen biologischen Vater. Der Austausch der Samen fand in einem Hotel statt. Eine Vergütung verlangte der Samenspender dafür nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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