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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil15.08.2008

Geschwister von Hoferben müssen nicht immer leer ausgehen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass Pacht- und Nutzungs­entgelte, die ein Hoferbe für Windener­gie­anlagen auf seinem Grundstück erzielt, nachab­fin­dungs­pflichtig sind.

Das Oberlan­des­gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Antragstellerin von ihrer Schwester, die Hoferbin nach dem Tod des gemeinsamen Vaters geworden war, eine Nachabfindung von rund 98.000,- € verlangte. Die Hoferbin hatte im Jahr 2001 eine Teilfläche des geerbten Hofes für die Errichtung von Windener­gie­anlagen gegen ein erhebliches jährliches Entgelt einer Windenergie-Gesellschaft für eine Laufzeit bis Ende 2026 zur Verfügung gestellt. Die Antragstellerin hielt die Einnahmen der Schwester hieraus für nachab­fin­dungs­pflichtig. Der Landwirt­schaftssenat des Oberlan­des­ge­richts gab ihr dem Grunde nach Recht.

Rechtlicher Hintergrund des Falles ist folgender: Nach der vor allem in Norddeutschland geltenden Höfeordnung (HöfeO) wird ein Hof „geschlossen“, d.h. ungeteilt an einen Hoferben vererbt. Die weichenden Erben, meist die Geschwister des Erblassers, bekommen nur eine vergleichsweise geringe, am Einheitswert orientierte Abfindung und stehen wesentlich schlechter da als bei einer Vererbung nach allgemeinem Recht.

Mit dieser Regelung der HöfeO sollen leistungsfähige, ungeteilte landwirt­schaftliche Betriebe erhalten und der Hoferbe vor hohen Abfindungen, die den Bestand des Betriebes beeinträchtigen könnten, geschützt werden. Zum Ausgleich bestimmt § 13 HöfeO, dass der Hoferbe bei einer Veräußerung des Hofes innerhalb von zwanzig Jahren die weichenden Erben am erzielten Erlös beteiligen und nach allgemeinem Erbrecht abfinden muss. In diesen Fällen kann der höferechtliche Zweck, einen leistungs­fähigen Betrieb zu erhalten, nicht erreicht werden. Es kommt dann zu erheblichen Nachzahlungen an die weichenden Erben und auch an Pflicht­teils­be­rechtigte. Der Veräußerung des Hofes steht es gleich, wenn der Hof oder Teile davon „auf andere Weise als landwirt­schaftlich“ genutzt werden.

Diese letzte Voraussetzung ist nach der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landwirt­schafts­senates auch dann erfüllt, wenn der Hoferbe seine Flächen zum Bau von Windener­gie­anlagen zur Verfügung stellt und daraus Einnahmen erzielt. Als Folge muss er die weichenden Erben an diesen laufenden Einnahmen entsprechend ihrer Erbquote beteiligen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 10.09.2008

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