03.12.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 16632

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss09.07.2013

Höfeordnung: Oberlan­des­gericht Hamm präzisiert Berechnung der Nach­abfindungs­ansprücheNach­abfindungs­pflicht des Hoferben entfällt nur bei notwendigem Grund­s­tücks­verkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes

Bei der Berechnung von Nach­abfindungs­ansprüchen weichender Erben sind nur die betrieblichen Schulden anzurechnen, die der Hoferbe bereits beim Hoferwerb übernommen hat. Nach­abfindungs­ansprüche werden nicht ausgeschlossen, wenn der Verkauf von Hofgrundstücken zwar wirtschaftlich notwendig ist, aber nicht ausreicht, um die wirtschaftliche Existenz des Hofes auf Dauer zu sichern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Die im Jahre 2011 verstorbene Erblasserin des zugrunde liegenden Streitfalls war Eigentümerin eines in Coesfeld gelegenen, ca. 60 ha großen landwirt­schaft­lichen Hofes im Sinne der Höfeordnung. Ihre seinerzeit 60jährige Tochter, die Antragstellerin, war weichende Miterbin mit einer hälftigen Erbquote. Im Jahre 1999 übertrug die Erblasserin den Hof im Wege der vorweggenommen Erbfolge dem heute 34 Jahre alten Antragsgegner, ihrem Enkel. Zuvor hatte sie den Hof an ihren Sohn, den Vater des Antragsgegners, und dessen Ehefrau verpachtet. Den Pachtbetrieb übernahm der Antragsgegner im Jahre 2006. In den Jahren 2004 und 2007 veräußerte er ca. 15 ha der zum Hof gehörenden Flächen für einen Kaufpreis von ca. 460.000 Euro, nach seiner Darstellung um einen Teil der mit der Hofübernahme auf ihn übertragenden betrieblichen Verbind­lich­keiten abzutragen.

Antrag­stel­lering macht aufgrund des Grund­s­tücks­verkaufs Nachab­fin­dungs­ansprüche geltend

Im Jahre 2009 strukturierte der Antragsgegner den Hof in einen Neben­er­wer­bs­betrieb um. Insbesondere wegen des Verkaufs der Grundstücke in den Jahren 2004 und 2007 hat die Antragstellerin vom Antragsgegner Nachab­fin­dungs­ansprüche gemäß § 13 Höfeordnung in der Größenordnung von 250.000 Euro geltend gemacht.

Antragstellerin ist als weichende Miterbin mit hälftiger Erbquote an Erlösen aus den Grund­s­tücks­ver­käufen zu beteiligen

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat der Antragstellerin eine Nachabfindung in der Größenordnung von ca. 98.000 Euro zugesprochen. Als weichende Miterbin mit hälftiger Erbquote sei die Antragstellerin an den Erlösen aus den Grund­s­tücks­ver­käufen zu beteiligen. Ihr stehe eine Nachabfindung zu. Die Nachab­fin­dungs­pflicht des Hoferben entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn ein Grund­s­tücks­verkauf als letztes Mittel zur Erhaltung des Hofes notwendig sei. Ein derartiger Ausnahmefall liege bereits deswegen nicht vor, weil der Hof wegen der bestehenden erheblichen Belastungen auf Dauer auch als Neben­er­wer­bs­betrieb nicht zu halten sei und deshalb die grundsätzlich notwendigen Grund­s­tücks­verkäufe zur Erhaltung des Hofes nicht ausreichend gewesen seien.

Betrieblichen Verbind­lich­keiten des Hoferben sind bei Berechnung des Nachab­fin­dungs­an­spruches abzusetzen

Bei der Berechnung des Nachab­fin­dungs­an­spruches seien die betrieblichen Verbind­lich­keiten des Hoferben abzusetzen, allerdings nicht in dem vom Antragsgegner geltend gemachten Umfang. Auch wenn die Schulden von den Pächtern (und nicht von der Erblasserin) begründet worden seien, seien sie als im Betrieb begründete Schulden in die Berechnung einzustellen. Anspruchs­mindernd seien aber nur die im Zeitpunkt des Hoferwerbs bereits vorhandenen Verbind­lich­keiten, auf diese habe sich die Antragstellerin als weichende Miterbin einzustellen. Diese Verbind­lich­keiten seien zudem nur anteilig zu berücksichtigen, weil lediglich ein Teil der Fläche des Hofes verkauft worden sei. Hieraus errechne sich der zugesprochene Nachab­fin­dungs­betrag.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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