18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18410

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Urteil12.06.2014Oberlandesgericht Oldenburg1 U 87/13
Vorinstanz:
  • Landgericht Oldenburg, , 4 O 3422/12
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil12.06.2014

Ehemaliger Pfarrer zur Zahlung von 220.000 Euro verurteiltPflichtwidrige Geschäfts­führung gibt Anlass für Sonderprüfung

Die Verurteilung eines ehemaligen Pfarrers und vorsitzenden Kurato­ri­ums­mit­glieds einer Stiftung der katholischen Kirche zur Rückzahlung von mehr als 220.000 Euro wurde nunmehr vom Oberlan­des­gericht Oldenburg bestätigt.

Im vorliegenden Fall nahm die Stiftung als Klägerin den ehemaligen Pfarrer auf Schadensersatz wegen angeblich angefallener Kosten von Wirtschafts­prüfern und auf Erstattung von aus ihrem Vermögen erbrachter Zahlungen in Anspruch. Nach aufgekommenen Vorwürfen gegen seine Amtsführung, insbesondere auch in finanziellen Bereichen, erklärte der Beklagte den Amtsverzicht als Pfarrer. Daraufhin fanden bei verschiedenen Einrichtungen der katholischen Kirche, für die der Beklagte in seiner vormaligen Funktion als Pfarrer tätig war, Sonderprüfungen für die Geschäftsjahre 2000 bis 2007 statt.

Stiftung hat Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Der Senat sprach der Stiftung einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die notwendigen Maßnahmen der Aufklärung und Schadens­fest­stellung zu. Der Beklagte hatte nach Auffassung des Senats durch seine pflichtwidrige Geschäfts­führung den Anlass für die Sonderprüfungen gegeben. Er muss die Kosten der Prüfungen von insgesamt rund 43.500 Euro der Klägerin bezahlen.

Verwendung der erhaltenen Zahlung für "seelsorgische Zwecke" von knapp 43.000 Euro nicht nachvollziehbar

Darüber hinaus verpflichtete der Senat den Beklagten zur Rückzahlung von knapp 43.000 €. Er hatte in den Jahren 1996 bis 2000 monatlich 1.400 DM für „seelsorgerische Zwecke“ erhalten. Ein den Erhalt des Geldes recht­fer­ti­genden Grund für eine Zahlung an ihn persönlich erkannte der Senat nicht. Es läge keine von der kirchlichen Stiftungs­behörde genehmigte Vereinbarung den Zahlungen zugrunde. Hätte der Beklagte mit dem Geld beabsichtigt, „Gutes zu tun“, so der Senat weiter, hätte er dafür die Erträge aus dem Stiftungs­vermögen einsetzen müssen und das Geld ausschließlich für Stiftungszwecke verwenden dürfen. Eine solche Verwendung habe der Beklagte aber nicht nachvollziehbar dargelegt.

Rückzahlung von weiteren 100.000 Euro wegen fehlendem Rechtsgrund

Der Beklagte muss darüber hinaus auch das von ihm in den Jahren 1998 bis 2006 als Barzahlung oder per Scheck erlangte Geld in Höhe von insgesamt 100.000 Euro zurückzahlen. Der Beklagte hatte diese Zahlungen nach Auffassung des Senats erhalten, ohne dass ein Rechtsgrund dafür ersichtlich ist.

Behauptung betreffendes Konto sei Treuhandkonto als widerlegt anzusehen

Schließlich sei der Beklagte auch deshalb ungerecht­fertigt bereichert, weil er sich im Jahr 2002 und 2004 Beträge von 18.000 Euro und 15.000 Euro überwiesen habe. Der Senat sah die Behauptung des Beklagten, das betreffende Konto der Stiftung sei ein „Treuhandkonto“ gewesen, das aus eigenen Geldern des Pfarrers gespeist worden sei und dazu gedient habe, zur Vermeidung von Kapita­l­er­trags­steuern eigene Gelder vorübergehend „zu parken“ als widerlegt an.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ ra-online

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