21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil16.04.2015

Keine Haftung für Unfälle bei vorübergehender gemeinsamer Betriebsstätte von Mitarbeitern unter­schied­licher UnternehmenLkw-Fahrer haftet nicht für Verletzung eines Landwirts auf dessen Hof bei der Anlieferung von Schweinen

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg hat entschieden, dass eine Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls dann ausgeschlossen ist, wenn gesetzlich unfall­ver­si­cherte Mitarbeiter unter­schied­licher Unternehmen vorübergehend auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" zusam­me­n­a­r­beiteten. Das Gericht wies daher die Klage eines Landwirts auf Schadensersatz wegen eines Unfalls bei der Anlieferung von Schweinen ab.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 lieferte ein Lkw-Fahrer einer Firma aus dem Landkreis Emsland Schweine auf den Hof des Landwirts in Nordhorn. Der Fahrer setzte den Lkw rückwärts mit herun­ter­ge­lassener Ladeklappe an den Schweinestall des Landwirts heran. Der Landwirt öffnete gerade die Stalltür von innen, als diese durch die Ladeklappe des rückwärts­fah­renden Lkw wieder zugedrückt wurde. Der linke Arm des Landwirts wurde in der Tür eingequetscht. Er ist seit dem Unfall arbeitsunfähig krank­ge­schrieben.

Der Landwirt begehrte zunächst nur die Feststellung, dass der Fahrer, sein Arbeitgeber und die dahinter stehende Haftpflicht­ver­si­cherung für den Unfall einzustehen hatten. Das Landgericht Osnabrück nahm eine solche Haftung in Höhe von 75 % an. Dagegen wendeten sich die Beklagten. Ihre Berufung hatte Erfolg.

OLG geht ausnahmsweise vom Vorliegen eines Haftungs­aus­schlusses aus

Obwohl der Landwirt grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hätte, ging das Oberlan­des­gericht Oldenburg hier ausnahmsweise von einem Haftungs­aus­schluss aus. Dieser ergebe sich aus den Vorschriften über die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Danach sei eine Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls dann ausgeschlossen, wenn gesetzlich unfall­ver­si­cherte Mitarbeiter unter­schied­licher Unternehmen vorübergehend auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" zusam­me­n­a­r­beiteten.

Fahrer und Landwirt haben Hand-in-Hand zusam­men­ge­ar­beitet

Entscheidend war danach die Frage, ob der Landwirt und der Fahrer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, also Hand-in-Hand zusam­men­ge­ar­beitet oder unabhängig voneinander Arbeiten bei der Anlieferung der Schweine verrichtet hatten. Das Oberlan­des­gericht nahm eine gemeinsame Tätigkeit an und führte dazu aus, dass der Arbeitsvorgang nur durch ein erfolgreiches Inein­an­der­greifen mehrerer Arbeitsschritte von beiden Seiten habe funktionieren können. Der Fahrer habe mit herun­ter­ge­lassener Ladeklappe den Lkw rückwärts an den Schweinestall des Klägers heranfahren müssen, während der Landwirt die Stalltür von innen öffnen musste. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden. Es wäre sinnlos gewesen, wenn der Fahrer den Lkw vor die geschlossene Stalltür gefahren hätte. Genauso sinnlos wäre es gewesen, wenn der Landwirt die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Fahrer den Lkw herangefahren hätte.

Der Landwirt muss sich danach an seine Berufs­ge­nos­sen­schaft wenden.

Sozial­ge­setzbuch VII - Gesetzliche Unfall­ver­si­cherung

Haftung

Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen'>

(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versi­che­rungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Perso­nen­schadens nur verpflichtet, wenn sie den Versi­che­rungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versi­che­rungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versi­che­rungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindest­jah­res­a­r­beits­ver­dienst als Jahres­a­r­beits­ver­dienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivil­recht­lichen Schaden­er­satz­an­spruchs erbracht.

§ 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

(1) [...]

(2) [...]

(3) [...] verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.

(4) [...]

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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