Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2013 lieferte ein Lkw-Fahrer einer Firma aus dem Landkreis Emsland Schweine auf den Hof des Landwirts in Nordhorn. Der Fahrer setzte den Lkw rückwärts mit heruntergelassener Ladeklappe an den Schweinestall des Landwirts heran. Der Landwirt öffnete gerade die Stalltür von innen, als diese durch die Ladeklappe des rückwärtsfahrenden Lkw wieder zugedrückt wurde. Der linke Arm des Landwirts wurde in der Tür eingequetscht. Er ist seit dem Unfall arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der Landwirt begehrte zunächst nur die Feststellung, dass der Fahrer, sein Arbeitgeber und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung für den Unfall einzustehen hatten. Das Landgericht Osnabrück nahm eine solche Haftung in Höhe von 75 % an. Dagegen wendeten sich die Beklagten. Ihre Berufung hatte Erfolg.
Obwohl der Landwirt grundsätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz hätte, ging das Oberlandesgericht Oldenburg hier ausnahmsweise von einem Haftungsausschluss aus. Dieser ergebe sich aus den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung. Danach sei eine Haftung für die fahrlässige Verursachung eines Unfalls dann ausgeschlossen, wenn gesetzlich unfallversicherte Mitarbeiter unterschiedlicher Unternehmen vorübergehend auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" zusammenarbeiteten.
Entscheidend war danach die Frage, ob der Landwirt und der Fahrer auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, also Hand-in-Hand zusammengearbeitet oder unabhängig voneinander Arbeiten bei der Anlieferung der Schweine verrichtet hatten. Das Oberlandesgericht nahm eine gemeinsame Tätigkeit an und führte dazu aus, dass der Arbeitsvorgang nur durch ein erfolgreiches Ineinandergreifen mehrerer Arbeitsschritte von beiden Seiten habe funktionieren können. Der Fahrer habe mit heruntergelassener Ladeklappe den Lkw rückwärts an den Schweinestall des Klägers heranfahren müssen, während der Landwirt die Stalltür von innen öffnen musste. Eine andere Möglichkeit habe nicht bestanden. Es wäre sinnlos gewesen, wenn der Fahrer den Lkw vor die geschlossene Stalltür gefahren hätte. Genauso sinnlos wäre es gewesen, wenn der Landwirt die Stalltür geöffnet hätte, ohne dass der Fahrer den Lkw herangefahren hätte.
Der Landwirt muss sich danach an seine Berufsgenossenschaft wenden.
Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen'>
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) [...]
(2) [...]
(3) [...] verrichten Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte, gelten die §§ 104 und 105 für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander.
(4) [...]
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online