21.11.2024
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.11.2007

Verkauf von Weihnacht­s­engeln in einer Apotheke ist zulässig

Der Verkauf von geringwertigen Weihnachts­ar­tikeln in einer Apotheke ist zulässig. Ein Wettbe­wer­bs­verstoß sei durch die Werbung und den Verkauf nicht gegeben. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Ein bundesweit tätiger Wettbe­wer­bs­verband hatte gegen die Betreiberin einer Apotheke auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte verkaufte in ihrer Apotheke zur Vorweih­nachtszeit 2006 Weihnachts­artikel wie Filzengel, Engel aus Metall, diverse Holzfiguren, Weihnachts­sterne u. ä. Dekoartikel. Dafür warb sie auch in einem Prospekt. Der Wettbe­wer­bs­verband sah darin einen Verstoß gegen die Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung sowie einen Wettbe­wer­bs­verstoß. Die Beklagte wiederum berief sich auf ein zulässiges Nebengeschäft.

Das Landgericht Oldenburg hatte die Beklagte zur Unterlassung sowohl der Werbung als auch des Verkaufs der Weihnachts­artikel verurteilt. Das Oberlan­des­gericht hat nunmehr auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der beklagten Apothekerin Recht gegeben. Weder durch die Werbung noch durch den Verkauf der Weihnachts­artikel sei ein Wettbe­wer­bs­verstoß festzustellen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die angebotenen Artikel aus dem untersten Preissegment stammten und das Angebot auf einen kurzen Zeitraum begrenzt war. Der Verkauf diente nicht der Umsatz­stei­gerung, sondern der Verbreitung vorweih­nacht­licher Stimmung. Der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke sei durch das Angebot der Dekoartikel nicht beeinträchtigt gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.12.2007

der Leitsatz

Der Verkauf geringwertiger Weihnachts­artikel in einer Apotheke ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ist. Überdies liegt allenfalls eine unerhebliche Beein­träch­tigung des Wettbewerbs vor (§ 3 UWG).

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