Dokument-Nr. 5395
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Oberlandesgericht Oldenburg Urteil22.11.2007
Verkauf von Weihnachtsengeln in einer Apotheke ist zulässig
Der Verkauf von geringwertigen Weihnachtsartikeln in einer Apotheke ist zulässig. Ein Wettbewerbsverstoß sei durch die Werbung und den Verkauf nicht gegeben. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Ein bundesweit tätiger Wettbewerbsverband hatte gegen die Betreiberin einer Apotheke auf Unterlassung geklagt. Die Beklagte verkaufte in ihrer Apotheke zur Vorweihnachtszeit 2006 Weihnachtsartikel wie Filzengel, Engel aus Metall, diverse Holzfiguren, Weihnachtssterne u. ä. Dekoartikel. Dafür warb sie auch in einem Prospekt. Der Wettbewerbsverband sah darin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung sowie einen Wettbewerbsverstoß. Die Beklagte wiederum berief sich auf ein zulässiges Nebengeschäft.
Das Landgericht Oldenburg hatte die Beklagte zur Unterlassung sowohl der Werbung als auch des Verkaufs der Weihnachtsartikel verurteilt. Das Oberlandesgericht hat nunmehr auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und der beklagten Apothekerin Recht gegeben. Weder durch die Werbung noch durch den Verkauf der Weihnachtsartikel sei ein Wettbewerbsverstoß festzustellen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die angebotenen Artikel aus dem untersten Preissegment stammten und das Angebot auf einen kurzen Zeitraum begrenzt war. Der Verkauf diente nicht der Umsatzsteigerung, sondern der Verbreitung vorweihnachtlicher Stimmung. Der ordnungsgemäße Betrieb der Apotheke sei durch das Angebot der Dekoartikel nicht beeinträchtigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 11.12.2007
der Leitsatz
Der Verkauf geringwertiger Weihnachtsartikel in einer Apotheke ist ein zulässiges Nebengeschäft im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 8 ApoG, das als Werbemaßnahme jedenfalls im Licht der wertsetzenden Bedeutung des Art. 12 Abs. 1 GG erlaubt ist. Überdies liegt allenfalls eine unerhebliche Beeinträchtigung des Wettbewerbs vor (§ 3 UWG).
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