Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Apotheke boten als Leistung ein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker an. Ein Verein, der sich der Wahrung und Förderung gewerblicher Interessen verschrieben hat, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte daher auf Unterlassung. Er führte an, dass Apotheken nur apothekenübliche Waren und Dienstleistungen anbieten dürfen. Dazu zählen das Stechen von Ohrlöchern sowie das Anbieten von Ohrlochsteckern nicht.
Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm habe der Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzebn von in der Apotheke erworbenen Ohrlochsteckern seien nicht als apothekenüblich im Sinne des § 1 a Abs. 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu werten gewesen. Das Angebot einer solchen Leistung sei daher unzulässig.
Nach § 1 a Abs. 10 und 11 ApBetrO seien apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nur solche, so das Landgericht, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen und diese fördern. Aus Sicht des Gerichts sei es abwegig anzunehmen, dass das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen von Ohrlochsteckern gesundheitsdienend oder -fördernd ist.
Soweit die Apothekenbetreiber anführten, dass durch ihre verwendeten Geräte und ihre Arbeitsweise Gesundheitsbeeinträchtigungen nahezu ausgeschlossen sind, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Zwar mag es sein, dass ihr Ohrlochstechen weniger gesundheitsgefährdend ist, als anderswo. Es habe dennoch an der positiven Auswirkung auf die Gesundheit der Kunden gefehlt. Ohnehin sei es für das Gericht nicht ersichtlich gewesen, warum gerade Apotheker besser Ohren durchstechen könnten, als andere ebenso geschulte Personen.
In dem Verbot habe nach Ansicht des Landgerichts keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gelegen. Denn mit Rücksicht auf die Kernaufgabe der Apotheke, nämlich die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung, sei es ein zulässiges Ziel, eine Entwicklung der Apotheken zum "drugstore" zu verhindern. Das Bild der Apotheke als Ort der Arzneimittelabgabe, der Krankheitsprävention und der Gesundheitsförderung müssen bewahrt werden. Die Kunden müssen weiter darauf vertrauen dürfen, dass in der Apotheke nur Erzeugnisse angeboten werden, denen ein nachvollziehbarer gesundheitlicher Nutzen zugeschrieben wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2015
Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)