21.11.2024
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Landgericht Wuppertal Urteil13.02.2015

Apotheker dürfen kein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker anbietenOhrlochstechen und Ohrlochstecker sind nicht gesund­heits­dienlich oder -förderlich und damit nicht apothekenüblich

Apotheken dürfen kein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker anbieten. Denn dabei handelt es sich nicht um der Gesundheit dienliche oder förderliche Dienst­leis­tungen bzw. Waren. Sie sind daher nicht als apothekenüblich anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertals hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Betreiber einer Apotheke boten als Leistung ein Ohrlochstechen inklusive Ohrlochstecker an. Ein Verein, der sich der Wahrung und Förderung gewerblicher Interessen verschrieben hat, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte daher auf Unterlassung. Er führte an, dass Apotheken nur apothe­ken­übliche Waren und Dienst­leis­tungen anbieten dürfen. Dazu zählen das Stechen von Ohrlöchern sowie das Anbieten von Ohrlochsteckern nicht.

Anspruch auf Unterlassung aufgrund wettbe­wer­bs­widrigen Angebots apothe­ke­nun­üb­licher waren und Dienst­leis­tungen

Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Vereins. Ihm habe der Anspruch auf Unterlassung nach § 8 UWG zugestanden. Denn das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzebn von in der Apotheke erworbenen Ohrlochsteckern seien nicht als apothekenüblich im Sinne des § 1 a Abs. 10 und 11 der Apothe­ken­be­trie­bs­ordnung (ApBetrO) zu werten gewesen. Das Angebot einer solchen Leistung sei daher unzulässig.

Ohrlochstechen und Ohrlochstecker sind nicht gesund­heits­dienlich oder -förderlich

Nach § 1 a Abs. 10 und 11 ApBetrO seien apothe­ken­übliche Waren und Dienst­leis­tungen nur solche, so das Landgericht, die der Gesundheit von Menschen und Tieren unmittelbar dienen und diese fördern. Aus Sicht des Gerichts sei es abwegig anzunehmen, dass das Stechen von Ohrlöchern und das Einsetzen von Ohrlochsteckern gesund­heits­dienend oder -fördernd ist.

Geringere Gesund­heits­ge­fahren aufgrund von Apotheker durchgeführten Ohrlochstechen unbeachtlich

Soweit die Apothe­ken­be­treiber anführten, dass durch ihre verwendeten Geräte und ihre Arbeitsweise Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen nahezu ausgeschlossen sind, hielt das Landgericht dies für unbeachtlich. Zwar mag es sein, dass ihr Ohrlochstechen weniger gesund­heits­ge­fährdend ist, als anderswo. Es habe dennoch an der positiven Auswirkung auf die Gesundheit der Kunden gefehlt. Ohnehin sei es für das Gericht nicht ersichtlich gewesen, warum gerade Apotheker besser Ohren durchstechen könnten, als andere ebenso geschulte Personen.

Keine Verletzung der Berufsfreiheit

In dem Verbot habe nach Ansicht des Landgerichts keine Verletzung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) gelegen. Denn mit Rücksicht auf die Kernaufgabe der Apotheke, nämlich die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Arznei­mit­tel­ver­sorgung der Bevölkerung, sei es ein zulässiges Ziel, eine Entwicklung der Apotheken zum "drugstore" zu verhindern. Das Bild der Apotheke als Ort der Arznei­mit­te­l­abgabe, der Krank­heits­prä­vention und der Gesund­heits­för­derung müssen bewahrt werden. Die Kunden müssen weiter darauf vertrauen dürfen, dass in der Apotheke nur Erzeugnisse angeboten werden, denen ein nachvoll­ziehbarer gesund­heit­licher Nutzen zugeschrieben wird.

Quelle: Landgericht Wuppertal, ra-online (vt/rb)

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