21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil28.11.2002

OLG Oldenburg: Unbefristeter 20 prozentiger Rabatt auf gesamtes Warensortiment ist statthaftWerbung mit 20 prozentigem Rabatt erweckt beim Publikum nicht den Eindruck eines Sonder­ver­an­staltung

Ein Händler darf mit einem unbefristeten 20 prozentigen Rabatt auf sein gesamtes Warensortiment werben, ohne damit gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zu verstoßen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Oldenburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Kette von Sonder­pos­ten­märkten aus Anlass der Eröffnung ihrer 160. Filiale u.a. mit dem Slogan geworben " - 20 %!!! auf alle Waren!!!; Barzah­lungs­rabatt". Dagegen wandte sich ein in Osnabrück ansässiger Wettbe­wer­bs­verein und machte unter anderem geltend, es handele sich bei der Aktion um eine verbotene Sonder­ver­an­stal­tungen im Sinne des Wettbe­wer­bs­rechts (§ 7 UWG).

Verbotene Sonder­ver­an­staltung – LG untersagt Werbung

Das Landgericht Osnabrück folgte dieser Argumentation und untersagte die Werbung per einstweiliger Verfügung. Zwar sei das Rabattgesetz inzwischen aufgehoben. Ein Händler dürfe aber nicht sein gesamtes Sortiment in "Bausch und Bogen" mit einem Rabatt versehen. In einem solchen Fall handele es sich um eine verbotene Sonder­ver­an­staltung.

Händler hat nach Wegfall des Rabattgesetzes freie Gestal­tungs­mög­lichkeit ausgenutzt

Dieser Argumentation ist das Oberlan­des­gericht Oldenburg entge­gen­ge­treten. Das Angebot von Preisvorteilen durch erlaubte Preis­ge­stal­tungs­mittel sei grundsätzlich dem normalen Geschäfts­betrieb zuzuordnen; der Händler habe im konkreten Fall lediglich die ihm nach Fortfall des Rabattgesetzes eröffnete freie Gestal­tungs­mög­lichkeit genutzt. Aus Sicht des angesprochenen Publikums erwecke die Werbung mit einem 20 prozentigen Rabatt auf das gesamte Sortiment nicht den Eindruck einer Sonder­ver­an­staltung, jedenfalls wenn - wie hier - die Waren zu den üblichen Geschäftszeiten in den üblichen Räumen angeboten werden.

Verbraucher ist an Vorteile gewöhnt und sieht in Rabatten keine außer­ge­wöhnliche Besonderheit

Rabatte seien eine grundsätzlich zulässige und gewollte Folge der Reform­ge­setz­gebung, die in ihren gewöhnlichen Erschei­nungs­formen zudem breite Akzeptanz sowohl auf Verbraucher- als auch auf Anbieterseite fänden. Der Verbraucher sei mittlerweile an solche Vorteile gewöhnt und sehe einen 20 prozentigen Rabatt nicht als außer­ge­wöhnliche Besonderheit an.

Erläuterungen

§ 7 Abs.1 UWG: Wer Verkaufs­ver­an­stal­tungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäfts­verkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen (Sonder­ver­an­stal­tungen) ankündigt oder durchführt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil10638

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI