21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen die Ausrüstung eines Polizisten.

Dokument-Nr. 27759

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil14.06.2019

Geldstrafe wegen Tierquälerei im Schlachthof bestätigtRoh Handeln ohne jedes Empfinden für das Leiden des Tieres rechtfertigt Geldstrafe

Das Oberlan­des­ge­richts Oldenburg hat die Verurteilung eines Mannes aus dem Emsland wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro bestätigt.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte ein 40-jähriger Mann Schlachtvieh bei einem Schlachthof im Landkreis Osnabrück abgeliefert, in dem täglich 200 bis 450 Bullen geschlachtet werden. Die Tiere werden dort nach der Lieferung zunächst eingestallt und vom Amtstierarzt in Augenschein genommen. Kurz vor der Schlachtung werden sie durch einen Treibgang zur sogenannten Tötebox getrieben. Während ein Bulle aus einer vorangegangenen Anlieferung durch den Treibgang getrieben wurde, kam der Angeklagte hinzu und schlug dem Tier unvermittelt mit einem Treibstock direkt auf das rechte Auge, das innerhalb von wenigen Minuten stark anschwoll. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht Bersenbrück und in der Berufungs­ver­handlung vor dem Landgericht Osnabrück stritt der Mann die Tat ab. Er wurde aber zur Überzeugung der Gerichte durch die Zeugenaussage der Amtstierärztin überführt, die das Geschehene beobachtetet hatte.

LG und OLG rügen Verstoß gegen Tierschutz­gesetz

Beide Instanzen urteilten, dass der Angeklagte gegen § 17 Nr. 2 a des Tierschutz­ge­setzes verstoßen habe. Danach mache sich strafbar, wer "einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden [...] zufügt". Der Angeklagte habe roh und ohne jedes Empfinden für das Leiden des Tieres gehandelt. Bullen seien im Bereich des Auges besonders schmerz­emp­findlich. Die Einlassung des Angeklagten vor dem Landgericht, es handele sich um eine "absolute Bagatelle" und Rinder könnten eben "viel aushalten" sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Angeklagte spreche lediglich, dass er nicht vorbestraft sei und dass das Tier nicht lange habe leiden müssen, weil es aufgrund seiner Verletzung von den Mitarbeitern des Schlachthofes vorrangig der Schlachtung zugeführt wurde.

Das Oberlan­des­gericht Oldenburg verwarf jetzt die Revision des Mannes. Das Urteil des Landgerichts weise keine Rechtsfehler auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Oberlan­des­gericht Oldenburg, Beschluss vom 14.06.2019, Aktenzeichen 1 Ss 93/19.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online (pm/kg)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27759

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI