21.11.2024
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Dokument-Nr. 10672

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Urteil29.11.2010Oberlandesgericht Oldenburg1 Ss 166/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ITRB 2011, 102Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2011, Seite: 102
  • MMR 2011, 118Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 118
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil29.11.2010

Kinderpornos auf Festplatte: Belassen von eventuellen kinderpor­no­gra­fischen Bilddateien auf Computer ist strafbarAuch unwissentliches Überspielen kinderpor­no­gra­phischer Bilddateien auf PC erfüllt Straftatbestand des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften

Hält es jemand für möglich, dass er Bilddateien mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt auf seinen PC überspielt hat, diesen Sachverhalt aber billigt und die Dateien trotzdem einfach auf seinem PC lässt, macht er sich mit diesem Verhalten strafbar. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Oldenburg.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein 36-jähriger Mann aus dem Emsland angeklagt, auf dessen PC 37 Bild- und 5 Videodateien mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt sichergestellt wurden. Der Angeklagte hatte vor Gericht angegeben, rund 50 CD-Datenträger auf dem Flohmarkt gekauft zu haben. Einige davon habe er auf seinen PC überspielt, dabei jedoch nicht alle Dateien auf ihren Inhalt geprüft. Bei einigen Dateien habe er zwar kinderpor­no­gra­phischen Inhalt gefunden, diese Dateien jedoch sofort wieder gelöscht und die CDs vernichtet, alle übrigen überspielten Dateien (darunter befanden sich auch die später vorgefundenen kinderpor­no­gra­phischen) habe er weiterhin auf der Festplatte seines PC gespeichert.

Amtsgericht verhängt Geldstrafe und zieht PC ein

Die Aussagen des Angeklagten konnten zwar vor Gericht nicht widerlegt werden. Das Amtsgericht Cloppenburg verurteilte den Mann aber dennoch wegen Besitzes von kinderpor­no­gra­phischen Schriften – wozu im Sprachgebrauch des Gesetzes auch Abbildungen zählen – zu einer Geldstrafe und zog den Computer ein. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit gerechnet, dass er Kinderpornographie gespeichert gehalten habe, und dies gebilligt.

OLG sieht Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften erfüllt

Die Revision des Angeklagten blieb vor dem Oberlan­des­gericht Oldenburg erfolglos. Auch wer unwissentlich kinderpor­no­gra­phische Bilddateien auf seinen PC überspielt, erfüllt den Straftatbestand des bedingt vorsätzlichen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften (§ 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB) sobald er den Besitz solcher Dateien für möglich hält, diese Möglichkeit aber billigend in Kauf nimmt und die Dateien auf seinem PC belässt.

Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

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