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- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil17.12.2020, 8 O 2040/20
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil28.02.2022
Private Krankenversicherung: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Transport zur Dialysebehandlung in ArztpraxisMehrmals in der Woche durchgeführte Dialysebehandlung stellt keine "ambulante Operation" oder "stationäre Heilbehandlung" dar
Eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialysebehandlung in einer Arztpraxis stellt weder eine "ambulante Operation" noch eine "stationäre Heilbehandlung" im Sinne der Tarifbedingungen einer privaten Krankenversicherung dar. Ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten besteht dann nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Versicherungsnehmerin seit dem Jahr 2020 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen ihre private Krankenversicherung auf Erstattung von Transportkosten für eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialysebehandlung in einer Arztpraxis. Die Versicherung lehnte eine Kostenerstattung mit dem Hinweis auf ihre Tarifbedingungen ab. Danach wurden Transportkosten nur erstattet im Zusammenhang mit einer "ambulanten Operation" oder einer "stationären Heilbehandlung". Im letzteren Fall aber nur der Transport zu einem Krankenhaus. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.
Kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Versicherungsnehmerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zu. Die Dialysebehandlung sei weder als "ambulante Operation" noch als "stationäre Heilbehandlung" im Sinne der Tarifbedingungen anzusehen.
Dialysebehandlung keine "ambulante Operation"
Die Dialysebehandlung stelle nach Auffassung des Oberlandesgericht keine Operation dar. Die Betreuung des Dialysevorgangs sei durch eine Krankenschwester durchgeführt worden. Bezogen auf die Blutwäsche sei kein ärztlicher, die körperliche Integrität betreffender Eingriff erforderlich. Soweit ein Arzt anwesend sei, werde er nicht als in den Körper eingreifender Operateur tätig, sondern übernehme lediglich die Überprüfung des Dialysegeräts und der Befindlichkeit der Patientin.
Dialysebehandlung keine "stationäre Heilbehandlung"
Nach Ansicht des Oberlandesgericht sei die Dialysebehandlung auch nicht als stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung anzusehen. Zudem werde ohnehin in diesem Zusammenhang nur die Kosten für den Transport zu einem Krankenhaus übernommen und nicht zu einer Arztpraxis. Eine stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung liege vor, wenn die eine gewisse Dauer betreffende Heilbehandlung im Rahmen einer physischen und organisatorischen Eingliederung in ein spezifisches Versorgungssystem eines Krankenhauses vorgenommen oder wenn der Versicherungsnehmer zum Zwecke der Heilbehandlung in eine entsprechende Einrichtung auf einer Station aufgenommen wird. So lag der Fall hier nicht. Das Oberlandesgericht ging von einer ambulanten Heilbehandlung aus. Ambulant seien die in kurzen Intervallen und jeweils für mehrere Stunden durchgeführte Dialysebehandlungen eines Dialysepatienten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
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