18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil28.02.2022

Private Kranken­ver­si­cherung: Kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung für Transport zur Dialy­se­be­handlung in ArztpraxisMehrmals in der Woche durchgeführte Dialy­se­be­handlung stellt keine "ambulante Operation" oder "stationäre Heilbehandlung" dar

Eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialy­se­be­handlung in einer Arztpraxis stellt weder eine "ambulante Operation" noch eine "stationäre Heilbehandlung" im Sinne der Tarif­be­din­gungen einer privaten Kranken­ver­si­cherung dar. Ein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten besteht dann nicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Versi­che­rungs­nehmerin seit dem Jahr 2020 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen ihre private Kranken­ver­si­cherung auf Erstattung von Transportkosten für eine mehrmals in der Woche durchgeführte Dialy­se­be­handlung in einer Arztpraxis. Die Versicherung lehnte eine Koste­n­er­stattung mit dem Hinweis auf ihre Tarif­be­din­gungen ab. Danach wurden Transportkosten nur erstattet im Zusammenhang mit einer "ambulanten Operation" oder einer "stationären Heilbehandlung". Im letzteren Fall aber nur der Transport zu einem Krankenhaus. Das Landgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Versicherung.

Kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Versi­che­rungs­nehmerin stehe kein Anspruch auf Erstattung der Transportkosten zu. Die Dialy­se­be­handlung sei weder als "ambulante Operation" noch als "stationäre Heilbehandlung" im Sinne der Tarif­be­din­gungen anzusehen.

Dialy­se­be­handlung keine "ambulante Operation"

Die Dialy­se­be­handlung stelle nach Auffassung des Oberlan­des­gericht keine Operation dar. Die Betreuung des Dialysevorgangs sei durch eine Kranken­schwester durchgeführt worden. Bezogen auf die Blutwäsche sei kein ärztlicher, die körperliche Integrität betreffender Eingriff erforderlich. Soweit ein Arzt anwesend sei, werde er nicht als in den Körper eingreifender Operateur tätig, sondern übernehme lediglich die Überprüfung des Dialysegeräts und der Befindlichkeit der Patientin.

Dialy­se­be­handlung keine "stationäre Heilbehandlung"

Nach Ansicht des Oberlan­des­gericht sei die Dialy­se­be­handlung auch nicht als stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung anzusehen. Zudem werde ohnehin in diesem Zusammenhang nur die Kosten für den Transport zu einem Krankenhaus übernommen und nicht zu einer Arztpraxis. Eine stationäre oder teilstationäre Heilbehandlung liege vor, wenn die eine gewisse Dauer betreffende Heilbehandlung im Rahmen einer physischen und organi­sa­to­rischen Eingliederung in ein spezifisches Versor­gungs­system eines Krankenhauses vorgenommen oder wenn der Versi­che­rungs­nehmer zum Zwecke der Heilbehandlung in eine entsprechende Einrichtung auf einer Station aufgenommen wird. So lag der Fall hier nicht. Das Oberlan­des­gericht ging von einer ambulanten Heilbehandlung aus. Ambulant seien die in kurzen Intervallen und jeweils für mehrere Stunden durchgeführte Dialy­se­be­hand­lungen eines Dialy­se­pa­tienten.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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