21.11.2024
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Dokument-Nr. 17439

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Urteil14.10.1993Oberlandesgericht Nürnberg8 U 1482/93
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • zfs 1994, 95Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1994, Seite: 95
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil14.10.1993

Verkehrsunfall wegen Zwergpudel: Beisichführen eines Hundes im Fußraum vorm Beifahrersitz ist grob fahrlässigMit unvor­her­sehbaren Verhalten eines Tiers muss gerechnet werden

Führt ein Autofahrer seinen Hund im Fußraum vor dem Beifahrersitz mit und kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil der Hund zum Fahrer kletterte, so ist dem Autofahrer grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall führte ein Autofahrer seine Zwerg­pu­del­hündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz mit. Während der Fahrt kletterte die Hündin in den Fußraum des Fahrers, der dadurch gestört wurde und einen Verkehrsunfall verursachte. Die Versicherung hielt das Verhalten des Autofahrers für grob fahrlässig und weigerte sich für den Schaden aufzukommen. Dieser verwies jedoch darauf, dass er die Hündin schon oft mitgenommen habe und es bis dahin nie zu Problemen gekommen sei. Er habe daher darauf vertrauen dürfen, dass die Hündin nicht zu ihm rüber kriecht. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bejahte das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit und damit die Leistungsfreiheit der Versicherung nach § 61 VVG (neu: § 81 VVG). Der Autofahrer habe die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Er habe leichtfertig gehandelt und seine Augen vor einer sich ihm aufdrängenden Gefahr verschlossen. Er habe trotz seiner großen Erfahrung mit Hunden nicht darauf vertrauen dürfen, dass er nicht von dem Tier gestört wird.

Mitnahme der Hündin ohne Gefahr unerheblich

Es sei zudem unerheblich gewesen, so das Oberlan­des­gericht, dass der Autofahrer seine Hündin schon öfters mitgenommen hatte, ohne dass es zu einer Gefährdung kam. Er habe sich dadurch nicht zur Annahme verleiten dürfen, dass Tier werde den ihm angewiesenen Platz unter keinen Umständen verlassen. Er hätte die Hündin daher etwa auf dem Rücksitz mitführen und mit Hilfe eines Gitters verhindern können, dass er belästigt wird.

Erläuterungen

Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/ZfS 1994, 95/rb)

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