21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28192

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Beschluss12.09.2018Oberlandesgericht Nürnberg7 UF 931/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 369Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 369
  • MDR 2019, 37Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 37
  • NJW-Spezial 2018, 710Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 710
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss04.07.2018, 102 F 1521/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss12.09.2018

Kindes­ent­führung: Zurück­ge­nommener Rückfüh­rungs­antrag hat bei späterem neuem Rückfüh­rungs­antrag auf Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ keine AuswirkungNach abgelaufener Jahresfrist ist für Kindes­rü­ck­führung Integration des Kindes in neuer Umgebung maßgeblich

Stellt ein sorge­be­rech­tigtes Elternteil nach einer Kindes­ent­führung durch das andere Elternteil einen Rückfüh­rungs­antrag nach Art. 12 Abs. 1 des Haager Kindes­entführungs­über­einkommen (HKÜ) und nimmt ihm sogleich zurück, so hat dies bei einem späteren neuen Rückfüh­rungs­antrag keine Auswirkung auf die Jahresfrist des Art. 12 Abs. 2 HKÜ. Nach Ablauf der Jahresfrist kommt es für die Kindes­rü­ck­führung darauf an, ob sich das Kind in der neuen Umgebung integriert hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2016 trennten sich die Eltern zweier minderjähriger Kinder. Die Eltern und die Kinder hatten die deutsche Staats­bür­ger­schaft und wohnten in Spanien. Im Juni 2016 reiste die Kindesmutter zusammen mit den Kindern ohne Absprache mit dem Kindesvater nach Nürnberg und blieb dort. Der ebenfalls sorge­be­rechtigte Kindesvater beantragte daher im November 2016 beim Amtsgericht Nürnberg die Rückführung der Kinder gemäß dem HKÜ. Er nahm diesen Antrag einige Tage später aber wieder mit der Begründung zurück, ihm sei der genaue Aufenthalt der Kinder unbekannt. Im Mai 2018 beantragte der Kindesvater erneut die Kindes­rü­ck­führung.

Amtsgericht wies Rückfüh­rungs­antrag zurück

Das Amtsgericht Nürnberg wies den Rückfüh­rungs­antrag zurück. Der Antrag sei nicht innerhalb der Jahresfrist des § 12 Abs. 2 HKÜ erhoben worden. Da die Kinder in der Zwischenzeit sich in Nürnberg integriert haben, scheide eine Rückführung aus. Gegen diese Entscheidung legte der Kindesvater Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Kindes­rü­ck­führung

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde der Kindesmutter zurück. Nach Art. 12 HKÜ ist der Rückfüh­rungs­antrag binnen einer Frist von einem Jahr seit dem Zurückhalten der Kinder zu stellen. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Ein rechtswidriges Zurückbehalten der Kinder durch die Kindesmutter sei seit Juni 2016 gegeben gewesen. Die Jahresfrist sei nicht durch den Rückfüh­rungs­antrag von November 2016 gewahrt worden, weil dieser Antrag zurückgenommen wurde. Die Rücknahme eines Rückfüh­rungs­antrags nach dem HKÜ führe dazu, dass der Antrag von Anfang an als nicht gestellt gelte.

Integration der Kinder in neuer Umgebung

Ist die Jahresfrist abgelaufen, so das Oberlan­des­gericht, komme es für die Kindes­rü­ck­führung darauf an, ob sich das Kind in seiner neuen Umgebung eingelebt hat. Dies wurde im vorliegenden Fall bejaht, so dass der Rückfüh­rungs­antrag des Kindesvaters scheiterte.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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