Dokument-Nr. 25130
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- FamRZ 2017, 1679Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1679
- Amtsgericht Hamm, Beschluss28.09.2016, 32 F 243/16
Oberlandesgericht Hamm Beschluss22.12.2016
Keine Rückkehr der von Kindesmutter entführten Kinder nach Frankreich aufgrund engerer Bindung der Kinder zur MutterSchwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens für Kinder
Entführt eine Mutter ihre drei- bis fünfjährigen Kinder aus Frankreich nach Deutschland, steht dem Kindesvater gemäß Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Übereinkommens (HÜK) kein Anspruch auf Rückgabe seiner Kinder zu, wenn die Kinder zwischenzeitlich zur Mutter eine viel engere Bindung entwickelt haben. In diesem Fall wäre eine Trennung von der Mutter mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens bei den Kindern verbunden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2015 brachte eine Mutter ihr fünf- und dreijähriges Kind von Frankreich nach Deutschland. Als Grund für die Kindesentführung führte sie später an, dass der Kindesvater die Kinder misshandle. Die seit einiger Zeit getrennt lebenden Elternteile übten gemeinsam das Sorgerecht aus und waren nicht miteinander verheiratet. Der Kindesvater versuchte in der Folgezeit den Aufenthalt der Kindesmutter zu erfahren. Nachdem ihm dies im Sommer 2016 gelang, beantragte er vor dem Amtsgericht Hamm die Rückgabe seiner Kinder. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie führte an, dass sich die Kinder inzwischen am neuen Wohnort eingelebt hätten und vom ihren Vater distanziert hätten.
Kein Anspruch auf Rückgabe der entführten Kinder
Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar liege eine unzulässige Kindesentführung vor. Eine Rückgabe der Kinder scheitere aber daran, dass eine solche mit der schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens für die Kinder verbunden wäre. Es liege somit ein Rückgabehindernis nach Art. 13 Abs. 1 b) HÜK vor.
Trennung von Kindesmutter begründet schwerwiegende Gefahr eines seelischen Schadens
Da die Kindesmutter in Frankreich aufgrund eines Haftbefehls wegen Kindesentführung mit einer Verhaftung rechnen müsse, so das Oberlandesgericht, komme allenfalls eine Rückkehr der Kinder ohne die Mutter in Betracht. Bei einer solchen Trennung drohe aber gegenwärtig ein schwerer seelischer Schaden. Denn die Kinder haben die weitaus engsten Bindungen zur Kindesmutter aufgebaut. Die nicht mehr vorhandenen Bindungen zum Kindesvater müssen zunächst wieder aufgebaut werden, bis eine Rückkehr der Kinder in Betracht komme.
Bindungserfahrung für Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren wichtig
Bindungserfahrungen seien nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts vor allem in den ersten drei bis fünf Jahren entscheidend für die lebenslange Bindungsfähigkeit und sogar die körperliche Hirnausbildung eines Kindes. Eine gestörte Bindungsfähigkeit benachteilige nicht nur die Einzelbeziehung des Kindes etwa zu Freunden, späteren Ehegatten und Schutzbefohlenen sowie seine Eingliederung und Streitbeilegung in Gruppen von mehreren Personen, sondern sie belaste auch sein Selbstbild, sein Selbstverständnis und seine seelische Gesundheit, Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit. Ungestörte Bindungen auch zu nur wenigen Personen, in denen ein Kind im fraglichen Alter Zuwendung, Fürsorge und Schutz verlässlich erfahre, seien daher entscheidend.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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