Die Verletzte verbrachte den Silvesterabend 1993/1994 zusammen mit weiteren Gästen in einem Hotel. Gegen Mitternacht baten die Veranstalter die Hotelgäste ins Freie, weil auf der Terrasse ein Feuerwerk gezündet werden sollte. Kurz darauf begann das Feuerwerk. Nicht weit vom "offiziellen" Feuerwerk entfernt schossen auch noch andere Hotelgäste ihre eigenen Raketen ab. Plötzlich ein Schmerzensschrei: Ein Querschläger war unbemerkt in Richtung Zuschauer geflogen und hatte die Frau unglücklich am linken Auge erwischt. Die Verletzte wurde unverzüglich in eine Klinik geschafft. Trotz aller Bemühungen gelang es den Ärzten nicht, die volle Sehkraft wiederherzustellen. Die Sehfähigkeit auf dem linken Auge bleibt auf ein Zehntel der normalen Sehstärke herabgesetzt.
Nach ihrer Entlassung aus der Klinik forderte die Verletzte von den Hotelbetreibern Schadensersatz. Begründung: Die Hotelmitarbeiter hätten es an den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen fehlen lassen und insbesondere keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Dem hielten die Veranstalter entgegen, sie hätten sowohl die Bedienungsanleitung als auch alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet. Im übrigen stamme der Querschläger überhaupt nicht vom Hotel-Feuerwerk, sondern vermutlich von der privaten Silvesterknallerei eines anderen Hotelgastes. Für dessen Fehlverhalten sei das Hotel nicht verantwortlich. Da keine gütliche Einigung zu erzielen war, kam es zum Prozeß.
Das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Klägerin dem Grunde nach recht.
Wer ein Feuerwerk veranstaltet, so die OLG-Richter, muß besonders vorsichtig, vorausschauend und sorgfältig zu Werke gehen. Er hat sicherzustellen, daß andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Ferner muß er bedenken, daß der Umgang mit Feuerwerkskörpern selbst dann gefährlich bleibt, wenn alle Gebrauchsvorschriften des Herstellers eingehalten werden. Denn erfahrungsgemäß kommt es immer wieder einmal zu technischen Fehlern und unbeherrschbaren Querschlägern. All diese Unwägbarkeiten muß der Veranstalter schon bei der Wahl seines Standorts berücksichtigen und seine Sicherheitsvorkehrungen danach ausrichten.
Ein Sicherheitsabstand von nur 10 m, wie im konkreten Fall, reicht nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht aus. Dem Zuschauer bleibe nicht genügend Zeit, um einer fehlgegegangen Rakete auszuweichen, vor allem dann nicht, wenn er durch das Betrachten des Feuerwerks abgelenkt sei.
Ob der Querschläger tatsächlich vom Hotel-Feuerwerk stammte oder aber von der privaten Silvester-Knallerei eines Hotelgastes, hielt das Gericht für unerheblich. Der Verletzten komme hier die Haftungserleichterung des § 830 BGB zugute. Diese Vorschrift besagt: Läßt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, so ist jeder Beteiligte für den Schaden verantwortlich.
Allerdings treffe die Verletzte ein erhebliches Mitverschulden, meinte das Gericht. Wer ein Silvesterfeuerwerk aus der Nähe anschaue, müsse sich darauf einstellen, daß dies nicht ganz ungefährlich sei. Dieser Gefährdung habe sich die Klägerin bewußt ausgesetzt. Überdies habe sie die Gefahr noch unnötig erhöht, indem sie sich sogar noch 5 m auf die Abschußstelle zubewegt habe.
Nach Abwägung aller Umstände bewerteten die OLG-Richter das beiderseitige Verschulden als gleich schwer. Folgerichtig brauchen die beklagten Hotelbetreiber nur für die Hälfte des Schadens aufzukommen.