18.10.2024
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil12.03.2004

Vorhaut-Verlust nach Alkoholkonsum: Kein Anspruch des Minderjährigen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen Alkohol­ver­käuferOberlan­des­gericht Nürnberg bestätigt erstin­sta­nz­liches Urteil

Klemmt sich ein Minderjähriger nach übermäßigem Alkoholkonsum seine Vorhaut im Hosen-Reißverschluss ein, so rechtfertigt dies nicht die Inanspruchnahme des Verkäufers des Alkohols auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14-jähriger kaufte in einem Laden eine nicht unerhebliche Menge von alkoholischen Getränken und betrank sich mit seinen Freunden. Nachdem der Junge uriniert hatte, klemmte er sich seine Vorhaut im Reißverschluss ein. Diese musste daraufhin operativ entfernt werden. Der Junge klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Weiden wies die Klage ab. Denn es habe zum einen an der Ursächlichkeit zwischen Verletzung und Verkauf des Alkohols gefehlt. Zum anderen habe zwar ein Verstoß gegen das Jugend­schutz­gesetz vorgelegen, das Gesetz schütze aber nur vor Verletzungen, die typischerweise von Alkoholgenuss hervorgerufen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Junge Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bestätigte Urteil des Landgerichts

Das Oberlan­des­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Jungen zurück. Denn es sei nicht sicher bewiesen worden, dass der Verkauf des Alkohols für den Schaden­s­eintritt ursächlich war.

Schutzbereich des Jugend­schutz­ge­setzes nicht betroffen

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts der Schutzbereich des Jugend­schutz­ge­setzes nicht betroffen gewesen. Denn in den Schutzbereich fallen nur Beein­träch­ti­gungen der körperlichen Unversehrtheit, die typische Folge von Alkoholgenuss sind. Die vorgelegene Verletzung sei aber weder nur noch typischerweise nach Alkoholkonsum aufgetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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