18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil12.03.2004

Vorhaut-Verlust nach Alkoholkonsum: Kein Anspruch des Minderjährigen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen Alkohol­ver­käuferOberlan­des­gericht Nürnberg bestätigt erstin­sta­nz­liches Urteil

Klemmt sich ein Minderjähriger nach übermäßigem Alkoholkonsum seine Vorhaut im Hosen-Reißverschluss ein, so rechtfertigt dies nicht die Inanspruchnahme des Verkäufers des Alkohols auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 14-jähriger kaufte in einem Laden eine nicht unerhebliche Menge von alkoholischen Getränken und betrank sich mit seinen Freunden. Nachdem der Junge uriniert hatte, klemmte er sich seine Vorhaut im Reißverschluss ein. Diese musste daraufhin operativ entfernt werden. Der Junge klagte daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Weiden wies die Klage ab. Denn es habe zum einen an der Ursächlichkeit zwischen Verletzung und Verkauf des Alkohols gefehlt. Zum anderen habe zwar ein Verstoß gegen das Jugend­schutz­gesetz vorgelegen, das Gesetz schütze aber nur vor Verletzungen, die typischerweise von Alkoholgenuss hervorgerufen werden. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Junge Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bestätigte Urteil des Landgerichts

Das Oberlan­des­gericht bestätigte das erstin­sta­nzliche Urteil und wies die Berufung des Jungen zurück. Denn es sei nicht sicher bewiesen worden, dass der Verkauf des Alkohols für den Schaden­s­eintritt ursächlich war.

Schutzbereich des Jugend­schutz­ge­setzes nicht betroffen

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts der Schutzbereich des Jugend­schutz­ge­setzes nicht betroffen gewesen. Denn in den Schutzbereich fallen nur Beein­träch­ti­gungen der körperlichen Unversehrtheit, die typische Folge von Alkoholgenuss sind. Die vorgelegene Verletzung sei aber weder nur noch typischerweise nach Alkoholkonsum aufgetreten.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil17181

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI