18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18210

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Urteil08.02.1991Oberlandesgericht Nürnberg6 U 2394/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 741Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 741
  • zfs 1991, 298Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 298
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil08.02.1991

Sturz einer 86-jährigen Frau aufgrund Angst vor freilaufendem Schäferhund: Tierhalter haften auf SchmerzensgeldUnbere­chen­barkeit des natürlichen Verhaltens des Hundes begründete Tierhal­ter­haftung

Stürzt eine 86-jährige Frau, weil sie vor Angst vor einem freilaufenden Schäferhund zurückweicht, haftet für die entstandenen Verletzungen der Tierhalter. Die im natürlichen Verhalten liegende Unbere­chen­barkeit des Hundes begründet die Tierhal­ter­haftung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Spaziergangs stürzte eine 86-jährige Frau, nachdem sie von einem schwanzwedelnd auf sie zukommenden freilaufenden Schäferhund zurückwich. Aufgrund des Sturzes erlitt die Frau eine Oberschen­kel­fraktur links, eine Fraktur der 11. Rippe und nachfolgend eine tiefe Beinven­en­thrombose. Da sie aufgrund der Verletzungen zu einem Pflegefall wurde und sich nicht mehr selbst versorgen konnte sowie auf einen Rollstuhl angewiesen war und bei Witte­rungs­wechsel Schmerzen im operierten Bein auftraten, verklagte sie die Hundehalter auf Zahlung eines Schmerzensgelds.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten der klägerischen Frau. Ihr habe gegen die Hundehalter ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugestanden. Ursache des Sturzes sei das angstvolle Zurückweichen vor dem Hund gewesen. Dieses Verhalten sei durchaus verständlich. Denn sie sei auf die Lebenserfahrung zurückzuführen, dass große freilaufende Hunde Menschen gefährlich werden können und in ihrem Verhalten unberechenbar sind. Daher habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht.

Natürliches Verhalten des Hundes schloss Tierhal­ter­haftung nicht aus

Soweit die Hundehalter anführten, dass sich der Hund nur natürlich verhielt, habe dies nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht die Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Denn die im natürlichen Verhalten eines Tieres liegende Unbere­chen­barkeit sei gerade Grund der Tierhal­ter­haftung.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)

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