Dokument-Nr. 18210
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- NJW-RR 1991, 741Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 741
- zfs 1991, 298Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1991, Seite: 298
Oberlandesgericht Nürnberg Urteil08.02.1991
Sturz einer 86-jährigen Frau aufgrund Angst vor freilaufendem Schäferhund: Tierhalter haften auf SchmerzensgeldUnberechenbarkeit des natürlichen Verhaltens des Hundes begründete Tierhalterhaftung
Stürzt eine 86-jährige Frau, weil sie vor Angst vor einem freilaufenden Schäferhund zurückweicht, haftet für die entstandenen Verletzungen der Tierhalter. Die im natürlichen Verhalten liegende Unberechenbarkeit des Hundes begründet die Tierhalterhaftung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Spaziergangs stürzte eine 86-jährige Frau, nachdem sie von einem schwanzwedelnd auf sie zukommenden freilaufenden Schäferhund zurückwich. Aufgrund des Sturzes erlitt die Frau eine Oberschenkelfraktur links, eine Fraktur der 11. Rippe und nachfolgend eine tiefe Beinvenenthrombose. Da sie aufgrund der Verletzungen zu einem Pflegefall wurde und sich nicht mehr selbst versorgen konnte sowie auf einen Rollstuhl angewiesen war und bei Witterungswechsel Schmerzen im operierten Bein auftraten, verklagte sie die Hundehalter auf Zahlung eines Schmerzensgelds.
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der klägerischen Frau. Ihr habe gegen die Hundehalter ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 DM zugestanden. Ursache des Sturzes sei das angstvolle Zurückweichen vor dem Hund gewesen. Dieses Verhalten sei durchaus verständlich. Denn sie sei auf die Lebenserfahrung zurückzuführen, dass große freilaufende Hunde Menschen gefährlich werden können und in ihrem Verhalten unberechenbar sind. Daher habe sich eine typische Tiergefahr verwirklicht.
Natürliches Verhalten des Hundes schloss Tierhalterhaftung nicht aus
Soweit die Hundehalter anführten, dass sich der Hund nur natürlich verhielt, habe dies nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht die Tierhalterhaftung ausgeschlossen. Denn die im natürlichen Verhalten eines Tieres liegende Unberechenbarkeit sei gerade Grund der Tierhalterhaftung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 741/rb)
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