23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil29.11.2013

Tierhal­ter­haftung greift nicht bei ungewöhnlicher Schreckreaktion des GeschädigtenLG Coburg zur Frage der Reichweite der Tierhal­ter­haftung

Grundsätzlich haftet der Halter eines Tieres gemäß § 833 BGB für die Schäden, die durch sein Tier verursacht werden. Auch bei einer gewöhnlichen Schreckreaktion ist der Schaden durch das Tier verursacht. Nur bei einer nachgewiesenen Überreaktion besteht keine Tierhal­ter­haftung. Dies entschied das Landgericht Coburg und wies im zugrunde liegenden Fall die Klage eines Schülers auf Schmerzensgeld gegen einen Hundebesitzer ab, da der Schüler nicht nachweisen konnte, dass sein Sturz vom Fahrrad durch einen bellenden Hund verursacht worden war.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls befuhr mit seinem Fahrrad einen 2,30 m breiten, geraden Weg, um in die Schule zu kommen. Der Beklagte führte seinen Hund am Wegesrand spazieren. Als der Schüler an Hund und Herrchen vorbeifahren wollte, bellte der Hund und machte eine Bewegung, wobei er vom Hundehalter am Halsband festgehalten wurde. Dennoch stürzte der Fahrradfahrer und verletzte sich im Gesicht, an der Hand und im Bereich der Zähne.

Schüler verlangt vom Hundehalter Schmerzensgeld und Schadensersatz

Der Kläger wollte vom Hundehalter Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.800 Euro und darüber hinaus festgestellt, dass er Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Schäden habe. Der Kläger gab an, über die Bewegung des Hundes so erschrocken gewesen zu sein, dass er spontan eine Ausweich­be­wegung eingeleitet habe. Dadurch sei er gestürzt.

Hund wurde durch Hundehalter vom Hochspringen abgehalten

Der Beklagte räumte ein, dass sein Hund versucht habe, hochzuspringen. Dies sei dem Hund jedoch nicht gelungen, da er ihn am Halsband festgehalten habe.

Tierhalter haftet nicht bei einer selbst­schä­di­genden Reaktion des Verletzten

Das Amtsgericht Coburg wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Tierhalterhaftung dann nicht eingreift, wenn es sich um eine ungewöhnliche Schreckreaktion handelt. Dabei ist auf die Bevöl­ke­rungs­gruppe abzustellen, der der Verletzte angehört. Denn bei einer selbst­schä­di­genden Reaktion, die vernünf­ti­gerweise nicht veranlasst war, oder bei Inkaufnahme von Risiken außer Verhältnis zur Tiergefahr haftet der Tierhalter nicht gemäß § 833 BGB.

Gericht verweist auf unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers

Aufgrund der weitgehend überein­stim­menden Schilderung des Unfallablaufs ging das Amtsgericht davon aus, dass das lediglich einmalige Bellen und Aufrichten der Vorderbeine durch den Hund die Ausweich­re­aktion des Klägers nicht gerechtfertigt hat. Es sah vielmehr eine unangemessene Schreckreaktion des Radfahrers als gegeben an. Der Hund wurde am Halsband festgehalten. Beim Kläger handelt es sich um einen sportlich aktiven jungen Mann. Daher sah das Amtsgericht im vom Kläger ausgeführten Ausweichmanöver eine Überreaktion. Es wies die Klage ab.

Veranlassung für ein Ausweichmanöver bestand nach Auffassung des Landgerichts nicht

Der Kläger vermochte sich damit nicht zufrieden zu geben und ging in die Berufung. Das Landgericht Coburg konnte jedoch auch keine "spezifische Tiergefahr" erkennen. Vielmehr stellte es fest, dass der Hund nicht besonders groß und gefährlich wirkte. Der beklagte Hundehalter war in seiner unmittelbaren Nähe und hielt den Hund am Halsband fest. In dieser Situation bestand nach Auffassung des Landgerichts keine Veranlassung für ein Ausweichmanöver, welches letztlich zum Sturz führte. Deshalb wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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