23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20732

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Urteil15.12.1989Oberlandesgericht Nürnberg6 U 2012/89
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1991, 1621Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1991, Seite: 1621
  • NZV 1991, 67Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1991, Seite: 67
  • VersR 1991, 114Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1991, Seite: 114
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil15.12.1989

Zur Vermeidung von Gefahren wegen des toten Winkels muss sich rückwärts­fah­render Autofahrer notfalls einweisen lassenBei Nichtbeachtung dieser Pflicht liegt Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor

Kann ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren bestimmte Bereiche durch den Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht einsehen (sogenannter toter Winkel), so hat er sich notfalls einweisen zu lassen, um Gefahren für Menschen zu vermeiden. Beachtet der Autofahrer diese Pflicht nicht, so verstößt er gegen § 9 Abs. 5 StVO. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stieß ein Autofahrer mit einem Fußgänger zusammen als er rückwärts fuhr. Nachfolgend bestand Streit darüber, ob man ihm einen Verkehrsverstoß zur Last legen konnte.

Zur Vermeidung von Gefahren wegen des toten Winkels muss sich rückwärts­fah­render Autofahrer notfalls einweisen lassen

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied, dass der Autofahrer gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen habe. Danach sei ein Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Eine Gefährdung könne nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Fahrer sich vor dem Rückwärtsfahren vergewissert, dass auch der hintere Bereich frei von Hindernissen ist, der im Rückspiegel oder durch Zurückschauen nicht eingesehen werden kann (sogenannter toter Winkel). Notfalls müsse der Autofahrer eingewiesen werden. Diese Pflicht bestehe insbesondere, wenn eine Gefährdung von Menschen droht.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1991, 114/rb)

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