18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16930

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Urteil08.06.1970Oberlandesgericht Nürnberg5 U 15/70
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 1970, 1060Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1970, Seite: 1060
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil08.06.1970

Schmerzensgeld von 5.000 DM bei Verbrennung des männlichen Genitalbereichs durch heißen TeeSchwere physische und psychische Beein­träch­ti­gungen lagen vor

Kommt es aufgrund einer leichten Fahrlässigkeit dazu, dass der männliche Genitalbereich durch heißen Tee verbrannt wird, so kann dies angesichts schwerer physischer und psychischer Beein­träch­ti­gungen ein Schmerzensgeld von 5.000 DM rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Nürnberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stieß im Januar 1969 ein Gaststät­ten­be­sucher beim Aufstehen vom Tisch ein Glas mit heißem Tee um. Dieser ergoss sich daraufhin auf dem Genitalbereich eines Mitbesuchers und verursachte schmerzhafte Verletzungen am Penis, an der Skrotalhaut und an der Innenseite des Oberschenkels. Der Verletzte klagte daraufhin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Anspruch auf Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Verletzten. Ihm habe ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 DM zugestanden. Zwar habe es sich bei dem Fehlverhalten des Gaststät­ten­be­suchers um eine im täglichen Leben häufig auftretende Unachtsamkeit und damit um eine leichte Fahrlässigkeit gehandelt. Demgegenüber haben jedoch schwere physische und psychische Beein­träch­ti­gungen gestanden.

Empfindliche Stelle

Der von der Verbrühung betroffene Bereich gehöre zu den empfindlichsten Stellen des menschlichen Körpers, so das Oberlan­des­gericht weiter. Der Verletzte habe über zwei Monate hinweg Schmerzen von erheblichem Ausmaß ertragen müssen. Dazu habe er in bestimmten Situationen aufgrund der Narbenbildung Schmerzen ertragen müssen.

Schwere physische Beein­träch­ti­gungen

Ebenso schwer haben nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts die physischen Beein­träch­ti­gungen gewogen. Denn der Verletzte habe nunmehr Ängste um seine Potenz gehabt.

Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (zt/VersR 1970, 1060/rb)

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