25.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 2980

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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil30.12.1995

Zur Beratungs­pflicht der Bank bei Geldanlage-GeschäftenBank hat nur eingeschränkte Aufklä­rungs­pflicht bei fachkundigen und risikobewussten Kapitalanlegern

Lässt sich ein erfahrener Kapitalanleger bewusst auf hochspekulative Börsengeschäfte ein, so muss er das Risiko von Kursverlusten selbst tragen. Er kann den Schaden nicht auf sein Geldinstitut abwälzen mit der Begründung, dieses hätte ihn von der Fehlinvestition abhalten müssen und sie nicht auch noch durch Kredite fördern dürfen. Das entschied das Oberlan­des­gericht Nürnberg in einem Zivilprozess. Die OLG-Richter wiesen damit die Klage eines Bankkunden zurück, der durch riskante Börsen­ter­min­ge­schäfte mehrere hunderttausend Mark verloren hatte.

Der Mann hatte auf japanische Optionsscheine gesetzt und sich dabei gründlich verspekuliert. Zwar erzielte er anfangs üppige Gewinne. Doch dann durchkreuzte ein überraschender Kurssturz an der japanischen Börse seine Pläne. Der Wert seines Anlagedepots rutschte in den Keller und bescherte ihm Verluste in sechsstelliger Höhe. Wenigstens einen Teil seiner Einbußen wollte der Anleger nun von seiner Hausbank, über die er die Transaktionen abwickelte, ersetzt haben. Diese Hoffnung muss er jetzt wohl endgültig begraben; denn die Klageabweisung ist inzwischen rechtskräftig.

In seiner Anspruchs­be­gründung hatte sich der Kläger als einen eher unerfahrenen und vorsichtigen Geldanleger hingestellt. Er habe eine sichere Alters­ver­sorgung aufbauen wollen und deshalb eine "konservative" Kapitalanlage bevorzugt. Dabei habe er sich voll und ganz auf die Empfehlungen seiner Bank verlassen. In der Beweisaufnahme zeigte sich aber ein ganz anderes Bild. Mehrere Bankangestellte versicherten glaubhaft, dass der Kunde in Gelddingen keineswegs so unbedarft war, wie er sich im nachhinein gab. Ganz im Gegenteil, er kannte sich im Börsen­ter­min­ge­schäft gut aus und war mit den dort herrschenden Gepflogenheiten wohl vertraut. Insbesondere aber beeindruckten seine fundierten Kenntnisse des japanischen Optionshandels. Auf diesem Spezialgebiet konnten ihm selbst die professionellen Anlageberater seiner Bank nicht das Wasser reichen.

Dementsprechend selbstbewusst und selbstsicher war auch sein Auftreten gegenüber der Bank. Er allein bestimmte nach eigenem Gutdünken, wie das Geld anzulegen war. Auf den Rat und die Bedenken seiner Anlageberater gab er wenig. Zwar ließ er sich von ihnen mit Börsenzeitungen und sogar mit Fachbüchern über den japanischen Börsenhandel versorgen. Ansonsten aber mussten sie sich im wesentlichen mit der bloßen Ausführung seiner Aufträge begnügen. Ihre dringende Empfehlung, die erheblichen Anfangsgewinne doch möglichst bald zu realisieren und die im Wert gestiegenen Optionsscheine zu verkaufen, schlug er in den Wind. Statt dessen vertraute er lieber auf sein eigenes Fachwissen und sein eigenes Gespür für lukrative Geldanlagen. Von seiner Anlagestrategie war er so überzeugt, dass sogar einen hohen Konto­kor­rent­kredit aufnahm, um seine Speku­la­ti­o­ns­ge­schäfte noch auszuweiten.

Als dann die Kurse einbrachen und der Sollstand auf dem Konto die Belei­hungs­grenze deutlich überstieg, drehte die Bank den Geldhahn zu. Da der Kunde keine anderweitigen Sicherheiten beibrachte, kündigte sie den Kredit und verlangte die sofortige Rückzahlung aller Verbind­lich­keiten. Dieser Forderung konnte (oder wollte?) er nur zum Teil nachkommen. Jedenfalls stand am Ende noch ein Restbetrag von 25.478 DM offen. Nachdem der Kunde keine weiteren Rückzahlungen leistete, erhob die Bank schließlich Klage. Der Beklagte konterte mit einer Widerklage über vorerst 50.000 DM. Begründung: Seine Bank habe ihn schlecht beraten. Sie habe ihn in Kenntnis seiner Suche nach einer konservativen Kapitalanlage zum Kauf der spekulativen Optionsscheine verleitet und diese Fehlinvestition sogar noch mit Krediten gefördert.

Mit dieser Argumentation hatte er jedoch vor Gericht keinen Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Nürnberg gab der Klage des Geldinstituts in vollem Umfang statt und wies die Widerklage des Bankkunden als unbegründet zurück.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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