18.10.2024
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Dokument-Nr. 27469

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Urteil19.04.2017Oberlandesgericht Nürnberg4 U 2292/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1362Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1362
  • NJW-RR 2017, 1106Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1106
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Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil28.10.2016, 8 O 8282/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Urteil19.04.2017

Hotelbetreiber haftet auf Schadensersatz aufgrund Schwarzfahrt des Nachtportiers mit Fahrzeug eines HotelgastesVerletzung der Pflicht aus Be­herbergungs­vertrag zur sicheren Aufbewahrung des Fahrzeug­sch­lüssels

Unternimmt ein Nachtportier mit dem Fahrzeug eines Hotelgastes eine Schwarzfahrt und wird dabei das Fahrzeug beschädigt, haftet der Hotelbetreiber auf Zahlung von Schadensersatz. Denn diesem ist die Verletzung der sich aus dem Be­herbergungs­vertrag ergebenden Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Fahrzeug­sch­lüssel durch den Nachtportier zuzurechnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2013 unternahm der Nachtportier eines Fünf-Sterne-Hotels in Nürnberg eine unerlaubte Fahrt mit einem Audi A 8 eines Hotelgastes. Dieser hatte das Fahrzeug von einer Autover­mie­tungsfirma angemietet. Bei der Schwarzfahrt verursachte der Nachtportier einen Verkehrsunfall, wodurch am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 Euro entstand. Aufgrund dessen wurden der Nachtportier und die Betreiberin des Hotels von der Autover­mie­tungsfirma auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Landgericht weist Schaden­s­er­satzklage gegen Hotel­be­treiberin ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schaden­s­er­satzklage nur gegenüber dem Nachportier statt. Gegen die Hotel­be­treiberin wies es die Klage jedoch ab. Ihr sei das Verhalten des Nachtportiers nicht zuzurechnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Oberlan­des­gericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen Hotel­be­treiberin

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg auf. Der Klägerin stehe auch gegen die Hotel­be­treiberin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Hotel­be­treiberin habe aufgrund des Beher­ber­gungs­vertrags die Verwahrung der an der Hotelrezeption von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel geschuldet. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe sich die Hotel­be­treiberin auch des Nachtportiers bedient. Dieser sei daher Gehilfe der Hotel­be­treiberin bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zur sicheren Verwahrung des Fahrzeug­sch­lüssels gewesen. Dass der Nachtportier nicht bei der Hotel­be­treiberin angestellt war, sondern bei einer Zeita­r­beitsfirma, sei unerheblich.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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