Oberlandesgericht Nürnberg Urteil19.04.2017
Hotelbetreiber haftet auf Schadensersatz aufgrund Schwarzfahrt des Nachtportiers mit Fahrzeug eines HotelgastesVerletzung der Pflicht aus Beherbergungsvertrag zur sicheren Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels
Unternimmt ein Nachtportier mit dem Fahrzeug eines Hotelgastes eine Schwarzfahrt und wird dabei das Fahrzeug beschädigt, haftet der Hotelbetreiber auf Zahlung von Schadensersatz. Denn diesem ist die Verletzung der sich aus dem Beherbergungsvertrag ergebenden Pflicht zur sicheren Aufbewahrung der Fahrzeugschlüssel durch den Nachtportier zuzurechnen. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Mai 2013 unternahm der Nachtportier eines Fünf-Sterne-Hotels in Nürnberg eine unerlaubte Fahrt mit einem Audi A 8 eines Hotelgastes. Dieser hatte das Fahrzeug von einer Autovermietungsfirma angemietet. Bei der Schwarzfahrt verursachte der Nachtportier einen Verkehrsunfall, wodurch am Fahrzeug ein Schaden in Höhe von ca. 6.000 Euro entstand. Aufgrund dessen wurden der Nachtportier und die Betreiberin des Hotels von der Autovermietungsfirma auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.
Landgericht weist Schadensersatzklage gegen Hotelbetreiberin ab
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Schadensersatzklage nur gegenüber dem Nachportier statt. Gegen die Hotelbetreiberin wies es die Klage jedoch ab. Ihr sei das Verhalten des Nachtportiers nicht zuzurechnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Oberlandesgericht bejaht Schadensersatzanspruch gegen Hotelbetreiberin
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg auf. Der Klägerin stehe auch gegen die Hotelbetreiberin ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Hotelbetreiberin habe aufgrund des Beherbergungsvertrags die Verwahrung der an der Hotelrezeption von Hotelgästen abgegebenen Fahrzeugschlüssel geschuldet. Zur Erfüllung dieser Pflicht habe sich die Hotelbetreiberin auch des Nachtportiers bedient. Dieser sei daher Gehilfe der Hotelbetreiberin bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zur sicheren Verwahrung des Fahrzeugschlüssels gewesen. Dass der Nachtportier nicht bei der Hotelbetreiberin angestellt war, sondern bei einer Zeitarbeitsfirma, sei unerheblich.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)