Das Landgericht hat zur Begründung seines Urteils ausgeführt, dass der umstrittene Gaslieferungsvertrag aus dem Jahr 1996 nicht uneingeschränkt wirksam sei und jedenfalls nicht über den 30.09.2005 hinaus fortbestanden habe. Aus der Sicht des Gerichtes verstößt der Vertrag gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ), das seit dem 01.07.2005 auch auf Gasliefungsverträge anzuwenden sei. Eine bis dahin geltende Ausnahmeregelung für den Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung sei im Zuge der Liberalisierung des Energiemarktes weggefallen. Vorher zulässige gegen das GWB verstoßende Vereinbarungen seien deshalb seither verboten.
Der Gaslieferungsvertrag zwischen der N-Ergie AG und der Erdgas Dinkelsbühl GmbH habe eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung enthalten, weil die Erdgas Dinkelsbühl GmbH praktisch verpflichtet gewesen sei, ihren gesamten Gasbedarf bei der N-Ergie zu decken. Zwar sei die Energie Dinkelsbühl GmbH lediglich verpflichtet gewesen, das für ihr Versorgungsgebiet benötigte Gas nur bis zu bestimmten Höchstmengen bei der N-Ergie AG zu beziehen, doch hätten diese Höchstmengen praktisch dem gesamten Gasbedarf der Erdgas Dinkelsbühl GmbH entsprochen. Zudem sei ihr verboten gewesen, für ihr Versorgungsgebiet ohne die Zustimmung der N-Ergie AG Gas selbst zu erzeugen oder von anderer Seite zu beziehen. Der Wettbewerb bei dem Bezug von Gas sei damit für das Versorgungsgebiet der Erdgas Dinkelsbühl GmbH für die gesamte Vertragslaufzeit von zwölfeinhalb Jahren ausgeschlossen gewesen.
Die hierdurch ausgelöste Wettbewerbsbeschränkung sei trotz des relativ kleinen Anteils der Parteien am deutschen Gasmarkt auch spürbar. Ein anerkennenswertes Interesse, das die vereinbarten Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen könne, besteht nach Auffassung der Kammer nicht. Der Aspekt der Versorgungssicherheit gebiete es nicht, die durch die Vereinbarungen in dem Gaslieferungsvertrag geschaffene Monopolstruktur über eine so lange Laufzeit aufrechtzuerhalten. Die hohen Investitionen für das Leitungsnetz könnten im Falle eines funktionierenden Durchleitungswettbewerbs auch durch die Erhebung marktgerechter Durchleitungsentgelte amortisiert werden.
Schließlich sei es auch nicht möglich, den Vertrag durch eine gerichtliche Anpassung der vereinbarten Bedingungen vor der Unwirksamkeit zu bewahren. Eine solche Maßnahme komme überhaupt nur im Bereich der vereinbarten Laufzeit in betracht. Dabei sei eine Verkürzung auf allenfalls fünf Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Energiewirtschaftsgesetzes am 29.04.1998 denkbar. Der Vertrag wäre aber auch dann am 30.09.2005 längst beendet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 26.06.2006