14.12.2024
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Dokument-Nr. 34418

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Urteil24.09.2024Oberlandesgericht Nürnberg3 U 460/24 UWG
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil24.09.2024

Bestpreis-Werbung darf Verbraucher über den Umfang der Preisermäßigung nicht im Unklaren lassenÜberladene Bestpreis-Werbung ist irreführend

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg hatte in der Berufungs­instanz über die Unter­las­sungsklage eines Verbraucher­schutz­verbandes gegen einen Lebens­mit­tel­händler zu entscheiden. Der Senat gab der Klagepartei Recht und bestätigte damit das von der beklagten Partei angefochtene landge­richtliche Urteil.

Der klagende Wettbe­wer­bs­verband wandte sich gegen die praktizierte „30-Tage-Bestpreis“-Werbung eines Lebens­mit­tel­dis­counters. In dessen Werbeprospekt bewarb dieser ein Lebensmittel mit einem prozentualen Preisvorteil von „-36 %“. Darunter standen der derzeit für das Produkt verlangte Rabattpreis von „4,44 €“ und der als durchgestrichen gekennzeichnete zuvor verlangten Preis für das Produkt von „6,99 €“. Hinter der Preisangabe von „6,99 €“ befand sich eine hochgestellte Fußnote 1, die auf folgenden Fußnotentext verwies: „bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer (beworbenes Produkt)“. Das beworbene Produkt war in der Vorwoche für 6,99 € und zwei Wochen zuvor bereits für 4,44 € erhältlich.

Tatsächlicher Rabattumfang muss klar sein

Das OLG sah in dieser Kombination der Preis­in­for­mation eine irreführende Werbung. Für den Käufer werde bei dieser Darstellung aus der Werbeanzeige nicht hinreichend klar, dass sich die dargestellte Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Zu dieser Preis­in­for­mation ist der Händler jedoch nach einer seit 2022 geltenden Vorschrift in der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung verpflichtet. Der Senat des Oberlan­des­ge­richts entschied nun, dass der Verbraucher aufgrund dieser Vorschrift den niedrigsten Preis, den der Händler innerhalb der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung angewendet hatte, anhand der konkreten Angaben in der Werbung leicht ermitteln können muss.

Zwar darf ein Händler die Preisermäßigung für Produkte zu Werbezwecken nutzen. Die Grenze des Zulässigen ist jedoch überschritten, wenn der Verbraucher aufgrund einer missver­ständ­lichen oder mit einer Kombination von mehrdeutigen oder unklaren Preis­in­for­ma­tionen überfrachteten Darstellung über den tatsächlichen Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen wird. Gibt ein Verkäufer in einer Produktwerbung weitere Preise zu der beworbenen Ware an, muss die Werbeanzeige derart gestaltet sein, dass klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Die hinreichend klare Angabe dieses „Bestpreises“ stellt für den Verbraucher bei seiner Kaufent­scheidung eine wichtige Orien­tie­rungshilfe dar, um die dargestellte Preisermäßigung würdigen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (pm/ab)

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