21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Nürnberg Urteil29.07.1999

Keine Schutz­helmpflicht für RadfahrerSchadensersatz-Ansprüche eines Radfahrers nach fremd­ver­schuldetem Verkehrsunfall

Auch wenn es für Radfahrer empfehlenswert ist, aus Sicher­heits­gründen einen Schutzhelm zu tragen: Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht. Sie müssen sich deshalb auch kein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sie bei einem fremd­ver­schuldeten Verkehrsunfall Verletzungen erleiden, die durch einen Kopfschutz möglicherweise vermieden oder gemildert worden wären. Das entschied das Oberlan­des­gericht Nürnberg in einem Schaden­s­er­satz­prozess zwischen zwei Radfahrerinnen.

Die Beklagte war auf unüber­sicht­licher Strecke auf die linke Seite eines Radweges geraten und dort gegen eine entge­gen­kommende Radfahrerin geprallt. Diese stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu, darunter eine Kopfplatzwunde und eine Gehir­n­er­schüt­terung. Wegen ihrer lang anhaltenden Beschwerden und monatelanger Arbeits­un­fä­higkeit sprach das OLG Nürnberg der Verletzten 5.000 DM Schmerzensgeld zu. Zusätzlich erhält die Hausfrau 13.840 DM Entschädigung für ihre monatelange Beein­träch­tigung bei der Haushalts­führung.

Die Beklagte und ihre Haftpflicht­ver­si­cherung hatten argumentiert, die Verletzte habe sich den Schaden selbst zuzuschreiben, weil sie keinen Schutzhelm getragen habe. Diesen Einwand ließ das Gericht jedoch nicht gelten.

Für Radfahrer sei - anders als für Motorrad- oder Mofafahrer - ein Kopfschutz nicht vorgeschrieben. Solange für sie keine Helmpflicht bestehe, könne einem Radfahrer daher der Verzicht auf einen Schutzhelm haftungs­rechtlich nicht als Mitverschulden angekreidet werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Nürnberg

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