18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17067

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Urteil20.12.2012Oberlandesgericht Karlsruhe9 U 38/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2013, 502Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2013, Seite: 502
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil10.02.2011, 1 O 283/09
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil20.12.2012

Schul­ter­ver­letzung aufgrund Verkehrsunfall: Zweijährige Beein­träch­ti­gungen des Alltags und der Freizeit aufgrund Verletzung begründet Schmerzensgeld von 7.500 €Zudem erhebliche Schmerzen ohne Einnahmen von Schmerzmitteln

Kann eine verunfallte Person über zwei Jahre lang nur eingeschränkt seinen Alltag meistern und ist sie in ihrer Freizeit­ge­staltung eingeschränkt, berechtigt dies aufgrund der erheblichen Schmerzen ein Schmerzensgeld von 7.500 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Verkehrsunfall mit einem Auto im September 2007 erlitt ein Radfahrer eine Schul­ter­ver­letzung. Bis zu einer Operation zwei Jahre nach dem Unfall hatte er mit den erheblichen Folgen des Unfalls zu kämpfen. Nachdem die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin ein Schmerzensgeld von 3.000 € zahlte, erhob der Geschädigte Klage auf Zahlung von weiteren Schmerzensgeld.

Landgericht sprach weiteres Schmerzensgeld von 2.000 € zu

Das Landgericht Freiburg sprach dem Radfahrer nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 € zu. Diesen Betrag hielt er jedoch für zu niedrig und legte daher Berufung ein.

Anspruch auf höheres Schmerzensgeld bestand

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe gab dem Radfahrer recht. Es hielt ein weiteres Schmerzensgeld von 4.500 € angesichts der Verlet­zungs­folgen für angemessen. Dem Radfahrer standen daher unter Anrechnung der bereits gezahlten 3.000 € insgesamt ein Schmerzensgeld von 7.500 € zu. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass der Radfahrer zwar nur für wenige Tage arbeitsunfähig war, er jedoch über einen Zeitraum von zwei Jahren an den Folgen des Unfalls erheblich litt. So sei seine Lebens­ge­staltung im Alltag, insbesondere das Autofahren, beeinträchtigt gewesen. Ebenso habe er seiner persönlich wichtigen Freizeit­be­schäf­tigung, wie Klettern und Schwimmen nicht nachgehen können. Nicht unerheblich seien auch seine Schmerzen gewesen, die er während der zwei Jahre nur durch tägliche Schmerzmittel und regelmäßige Cortison-Spritzen ertragen konnte.

Quelle: Oberlandesgericht Karslruhe, ra-online (vt/rb)

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