Oberlandesgericht Naumburg Urteil19.03.2009
Antragssteller muss Kosten des Berufungsverfahrens im Falle eines verfrühten Scheidungsantrags tragenAblauf des Trennungsjahrs im Berufungsverfahren
Läuft das Trennungsjahr im Berufungsverfahren ab, so kann die Scheidung ausgesprochen werden. Jedoch hat der Ehegatte gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, der den Scheidungsantrag verfrüht gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 stellte ein Ehemann einen Scheidungsantrag. Er führte dabei an, dass seine Ehefrau der Scheidung zustimme und er von seiner Ehefrau seit Mai 2007 getrennt lebe. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Trennung erst mit Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im Januar 2008 erfolgte. Da das für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungsjahr nicht abgelaufen war, wies das Amtsgericht Halberstadt den Scheidungsantrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Ehemanns.
Ausspruch der Scheidung aufgrund Ablaufs des Trennungsjahrs im Berufungsverfahren
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Da das erste Trennungsjahr inzwischen abgelaufen sei, seien die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäß § 1565 BGB gegeben.
Kostentragungspflicht des Ehemanns für verfrühten Scheidungsantrag
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts müsse der Ehemann aufgrund des verfrühten Scheidungsantrags gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten für das Berufungsverfahren tragen. Denn seine Berufung sei nur deshalb erfolgreich, weil im Verlaufe des Verfahrens das erste Trennungsjahr abgelaufen war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)