21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 24856

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Urteil19.03.2009Oberlandesgericht Naumburg8 UF 24/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2009, 2019Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2009, Seite: 2019
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Halberstadt, Beschluss03.12.2008
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil19.03.2009

Antragssteller muss Kosten des Berufungs­ver­fahrens im Falle eines verfrühten Schei­dungs­antrags tragenAblauf des Trennungsjahrs im Berufungs­ver­fahren

Läuft das Trennungsjahr im Berufungs­ver­fahren ab, so kann die Scheidung ausgesprochen werden. Jedoch hat der Ehegatte gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 der Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) die Kosten des Berufungs­ver­fahrens zu tragen, der den Schei­dungs­antrag verfrüht gestellt hat. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2008 stellte ein Ehemann einen Schei­dungs­antrag. Er führte dabei an, dass seine Ehefrau der Scheidung zustimme und er von seiner Ehefrau seit Mai 2007 getrennt lebe. Im Verfahren stellte sich jedoch heraus, dass die Trennung erst mit Auszug der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung im Januar 2008 erfolgte. Da das für eine einvernehmliche Scheidung erforderliche Trennungsjahr nicht abgelaufen war, wies das Amtsgericht Halberstadt den Schei­dungs­antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Ehemanns.

Ausspruch der Scheidung aufgrund Ablaufs des Trennungsjahrs im Berufungs­ver­fahren

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Ehemanns und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Da das erste Trennungsjahr inzwischen abgelaufen sei, seien die Voraussetzungen für eine Scheidung gemäß § 1565 BGB gegeben.

Kosten­tra­gungs­pflicht des Ehemanns für verfrühten Schei­dungs­antrag

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts müsse der Ehemann aufgrund des verfrühten Schei­dungs­antrags gemäß einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten für das Berufungsverfahren tragen. Denn seine Berufung sei nur deshalb erfolgreich, weil im Verlaufe des Verfahrens das erste Trennungsjahr abgelaufen war.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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