Dokument-Nr. 26030
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- FamRZ 2017, 1698Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1698
- jurisPR-FamR 10/2018, Anm. 3, Frank Götschejuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 10, Anmerkung: 3, Autor: Frank Götsche
Amtsgericht Wismar Beschluss20.06.2017
Verfrühter Scheidungsantrag: Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen TrennungszeitZurückweisung des Antrags auf Terminsverlegung
Ein Antrag auf Verlegung des Scheidungstermins ist unzulässig, wenn er einzig darauf abzielt, einen wegen Nichtablaufs der erforderlichen Trennungszeit unbegründeten Scheidungsantrag die Begründetheit zu verschaffen. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2017 ein Scheidungsantrag noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs beim Amtsgericht Wismar eingereicht. Auch am vom Gericht bestimmten Termin zur Scheidung wäre das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und der Scheidungsantrag somit unbegründet gewesen. Deshalb beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahrs.
Keine Terminsverlegung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit
Das Amtsgericht Wismar wies den Antrag auf Terminsverlegung zurück. Es sei verfahrensfehlerhaft, einem wegen Nichtablaufs des Trennungsjahrs unbegründeten Scheidungsantrag mittels einer - durch die Auslastung des Gerichts nicht gebotenen - Terminsbestimmung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres absichtsvoll die Begründetheit zu verschaffen. Dies widerspreche der gesetzgeberischen Wertung, nicht gescheiterte Ehen zu erhalten, die § 1565 BGB zu Grunde liege.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2018
Quelle: Amtsgericht Wismar, ra-online (vt/rb)
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