18.10.2024
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Dokument-Nr. 26030

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Beschluss20.06.2017Amtsgericht Wismar3 F 10/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2017, 1698Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1698
  • jurisPR-FamR 10/2018, Anm. 3, Frank Götschejuris PraxisReport Familien- und Erbrecht (jurisPR-FamR), Jahrgang: 2018, Ausgabe: 10, Anmerkung: 3, Autor: Frank Götsche
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Amtsgericht Wismar Beschluss20.06.2017

Verfrühter Schei­dungs­antrag: Keine Termins­ver­legung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen TrennungszeitZurückweisung des Antrags auf Termins­ver­legung

Ein Antrag auf Verlegung des Schei­dungs­termins ist unzulässig, wenn er einzig darauf abzielt, einen wegen Nichtablaufs der erforderlichen Trennungszeit unbegründeten Schei­dungs­antrag die Begründetheit zu verschaffen. Dies hat das Amtsgericht Wismar entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Jahr 2017 ein Schei­dungs­antrag noch vor Ablauf des ersten Trennungsjahrs beim Amtsgericht Wismar eingereicht. Auch am vom Gericht bestimmten Termin zur Scheidung wäre das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen und der Schei­dungs­antrag somit unbegründet gewesen. Deshalb beantragte der Rechtsanwalt des Antragstellers eine Terminsverlegung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahrs.

Keine Termins­ver­legung zwecks Erreichens der zur Scheidung notwendigen Trennungszeit

Das Amtsgericht Wismar wies den Antrag auf Termins­ver­legung zurück. Es sei verfah­rens­feh­lerhaft, einem wegen Nichtablaufs des Trennungsjahrs unbegründeten Schei­dungs­antrag mittels einer - durch die Auslastung des Gerichts nicht gebotenen - Termins­be­stimmung auf einen Zeitpunkt nach Ablauf des Trennungsjahres absichtsvoll die Begründetheit zu verschaffen. Dies widerspreche der gesetz­ge­be­rischen Wertung, nicht gescheiterte Ehen zu erhalten, die § 1565 BGB zu Grunde liege.

Quelle: Amtsgericht Wismar, ra-online (vt/rb)

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