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- NJW-RR 2015, 20Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2015, Seite: 20
- NZV 2015, 144Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 144
- Landgericht Halle, Urteil16.08.2013, 4 O 131/13
Oberlandesgericht Naumburg Urteil13.03.2014
Schmerzensgeld von 25.000 Euro aufgrund dauerhafter Erektionsstörung nach VerkehrsunfallErektionsstörung kann zu Beeinträchtigungen des Sexuallebens, Stimmungsveränderungen und Depressionen führen
Erleidet ein Unfallopfer nach einem Verkehrsunfall unter anderem eine dauerhafte Erektionsstörung, so kann dies ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro rechtfertigen. Es ist zu beachten, dass eine Erektionsstörung eine Beeinträchtigung des Sexuallebens, Stimmungsveränderungen sowie Depressionen nach sich ziehen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2011 kam es zwischen einem Motorradfahrer und einem Pkw-Fahrer zu einem Verkehrsunfall. Hintergrund dessen war, dass der Pkw-Fahrer die Vorfahrt missachtet hatte. Der Motorradfahrer erlitt aufgrund des Unfalls ein Hämatom im Bereich der Peniswurzel, Schmerzen bei Erektionen, eine Schürfwunde am Penisschaft, Prellungen am Becken und der Wirbelsäule und eine Oberschenkel-/Kniekontusion. Zudem kam es zu einer dauerhaften Erektionsstörung. Der Unfallverursacher zahlte einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 10.000 Euro. Dem Unfallopfer war dies jedoch zu wenig. Es erhob daher Klage auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 Euro. Das Landgericht Halle erkannte hingegen nur einen Betrag von weiteren 7.500 Euro zu, so dass das Unfallopfer Berufung einlegte.
Schmerzensgeldanspruch in Höhe von insgesamt 25.000 Euro bestand
Das Oberlandesgericht Naumburg hielt einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 25.000 Euro für angemessen. Unter Berücksichtigung der bereits vorgerichtlich gezahlten 10.000 Euro habe dem Unfallopfer daher nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf weitere 15.000 Euro zugestanden.
Für Schmerzensgeldhöhe zu berücksichtigende Unfallfolgen
Das Oberlandesgericht berücksichtigte hinsichtlich der Schmerzensgeldhöhe zunächst die infolge des Unfalls eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %. Nicht außer Acht blieb ferner die dauerhafte Erektionsstörung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Sexuallebens führte. Dies habe sich nachteilig auf die Beziehung und das Selbstwertgefühl ausgewirkt. Es habe die Gefahr von Stimmungsschwankungen und Depressionen bestanden. Zwar sei die Erektionsstörung durch Medikamente zeitweilig zu beheben gewesen. Dies sei jedoch mit Nebenwirkungen verbunden gewesen. Darüber hinaus berücksichtigte das Gericht die schmerzhaften weiteren Verletzungen, den zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt und den Grad des Verschuldens des Unfallverursachers, der als mittlere Fahrlässigkeit bewertet wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2015
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NJW-RR 2015, 20/rb)
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