18.01.2025
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Oberlandesgericht Naumburg Urteil15.09.2006

OLG zur Wartepflicht auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen einer AutobahnFließender Verkehr hat Vorfahrt

Wer auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen auf der Autobahn fährt, darf nicht einfach seine Auffahrt auf die Autobahn erzwingen. Der fließende Verkehr hat Vorfahrt. Wer auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen fährt, muss warten. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­de­ge­richts Naumburg hervor, das einen LKW-Fahrer, der allzu sorglos auf die Autobahn gefahren war, zu einer 70 prozentigen Haftung verurteilte.

Im vorliegenden Fall verursachte ein LKW-Fahrer einen Unfall auf der Autobahn. Er wechselte vom Beschleu­ni­gungs­streifen auf die Autobahn. Da er noch sehr langsam war, zwang er einen von hinten herannahenden Autofahrer zu einer Vollbremsung. Zwar gelang es dem Autofahrer noch rechtzeitig zu bremsen, doch der hinter ihm fahrende LKW fuhr auf ihn auf.

Das Gericht verurteilte den auf die Autobahn eingefahrenen LKW-Fahrer zu einer Haftungsquote von 70 Prozent. Er sei grob fahrlässig gefahren. Zwar diene der Beschleu­ni­gungs­streifen dem zügigen Einfädeln, jedoch habe der durchgehende Verkehr stets Vorfahrt. Der Einfädelnde habe außerdem gesteigerte Sorgfalts­pflichten. Er dürfe nur Lücken nutzen, die den Autobahnverkehr nicht wesentlich verlangsamen bzw. müsse der Autobahnverkehr die Möglichkeit haben, auf die Überholspur zu wechseln.

Im Fall habe sich aber auch der auffahrende LKW-Fahrer nicht richtig verhalten. Die Einfä­de­lungs­absicht des einfahrenden LKWs sei frühzeitig erkennbar gewesen. Daher hätte der auffahrende LKW-Fahrer z.B. Abbremsen oder einen Spurwechsel vornehmen müssen.

Quelle: ra-online

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