21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1849

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Urteil24.10.2005Oberlandesgericht Köln16 U 24/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2006, 324Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2006, Seite: 324
  • NZV 2006, 420Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 420
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Oberlandesgericht Köln Urteil24.10.2005

Kein Reißverschluss­verfahren beim Einfädeln auf die AutobahnVerkehr auf durchgehender Fahrbahn hat Vorfahrt

Das so genannte Reißverschluss­verfahren, wonach Fahrzeugen vor einer Fahrbahn­ver­engung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen ermöglicht werden muss, findet auf dem Beschleunigungs­streifen einer Autobahn keine Anwendung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden. Auf Autobahnen hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt.

In einer für die tägliche Straßen­ver­kehr­s­praxis wichtigen Frage hat das Oberlan­des­gericht Köln die maßgeblichen Verkehrsregeln und die Haftungsfolgen verdeutlicht: Danach gilt auch bei zähfließendem Verkehr für das Einfädeln vom Beschleu­ni­gungs­streifen einer Autobahn nicht das Reißver­schluss­ver­fahren.

Vielmehr hat der Verkehr auf den durchgehenden Fahrspuren Vorrang. Bei einem Unfall zwischen einem vom Beschleu­ni­gungs­streifen auf die Autobahn einfädelnden Verkehrs­teil­nehmer und einem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Einfädelnden.

Der Kläger befuhr im Herbst 2002 mit seinem Pkw die Beschleu­ni­gungsspur der Auffahrt Köln-Mülheim der BAB 3 in Fahrtrichtung Frankfurt/M. Bei dem Versuch, sich bei zähfließendem Verkehr auf der rechten Fahrspur vor einem Lkw einzuordnen, kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Der Kläger meint, den Lkw-Fahrer treffe die Alleinschuld an dem Unfall. Seine auf Zahlung von ca. 1.700 Euro gerichtete Schaden­s­er­satzklage blieb auch in zweiter Instanz vor dem OLG Köln erfolglos. In seinem Berufungsurteil hat der zuständige Zivilsenat die folgenden wesentlichen Haftungs­grundsätze herausgestellt:

Das sog. Reißver­schluss­ver­fahren (§ 7 Abs. 4 StVO), wonach bei einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, von denen einer endet oder aus sonstigen Gründen nicht durchgehend befahren werden kann, den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen unmittelbar vor dem Beginn der Verengung der Wechsel auf den benachbarten Fahrstreifen zu ermöglichen ist, findet auf dem Beschleu­ni­gungs­streifen einer Autobahn keine Anwendung. Hier gilt vielmehr § 18 Abs. 3 StVO, wonach auf Autobahnen der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn – dazu gehören die Beschleu­ni­gungs­streifen nicht – Vorfahrt hat. Auf deren Beachtung darf der Benutzer der durchgehenden Fahrbahn vertrauen. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf sich nur mit größter Sorgfalt auf die durchgehende Fahrspur eingliedern. Kommt es in dieser Situation zu einem Zusammenstoß zwischen einem (bevorrechtigten) Fahrzeug auf der durchgehenden Fahrspur und einem sich einfädelnden Verkehrs­teil­nehmer, spricht der sog. Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Einfädelnden. Dieser muss dann den gegen ihn sprechenden Anschein entkräften. Im konkreten Fall hat der Kläger seine Darstellung, zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil der Lkw-Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig beschleunigt habe, nicht beweisen können.

Quelle: ra-online, OLG Köln (pm)

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