23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil07.03.2012

Reißver­schluss­prinzip im Straßenverkehr gilt nur beim Wegfall einer SpurAutofahrer muss bei Spurwechsel wegen blockierter Fahrspur Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausschließen

Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrs­teil­nehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr eine Autofahrerin Anfang September 2011mit ihrem VW Cabrio auf der Widen­mayer­straße in München auf der linken der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf eben dieser Spur parkte, zwang sie zum Halten.

Klägerin verlangt Kosten für Reparatur, Gutachten und Nutzungsausfall erstattet

Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Puntos. Kotflügel, Stoßfänger und das Rad rechts vorne des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.633 Euro, die Kosten für das Sachver­stän­di­gen­gut­achten in Höhe von 370 Euro sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro wollte die Cabrio­be­sitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen.

Versicherung lehnt Koste­n­er­stattung ab

Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen. Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Unfall beruht auf Spurwechsel

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßen­ver­kehrs­ordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrs­teil­nehmer auszuschließen. Gegebenenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißver­schluss­prinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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