21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23701

Drucken
Urteil08.10.2015Oberlandesgericht Naumburg1 U 72/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 281Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 281
  • NJW-Spezial 2016, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 199
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil06.05.2015, 6 O 81/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.10.2015

Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge per einstweiliger VerfügungBruder des Verstorbenen kann anstelle der Ehefrau kraft Übertragung durch Verstorbenen Totenfürsorge zustehen

Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge durch eine einstweilige Verfügung. Dem Bruder des Verstorbenen kann daher anstelle der Ehefrau nur dann die Totenfürsorge zu stehen, wenn der Verstorbene dies so gewollt hat. Ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so bleibt es bei der Totenfürsorge durch den Ehegatten des Verstorbenen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich der Zwillingsbruder und die Ehefrau eines Verstorbenen um den Ort der Bestattung. Der Bruder des Verstorbenen beantragte in diesem Zusammenhang eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge. Nachdem das Landgericht Halle sich mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Oberlan­des­gericht Naumburg eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied gegen den Bruder des Verstorbenen. Ein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge bestehe nicht. Wer die Totenfürsorge innehabe, bestimme sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Danach stehe einem Verwandten anstelle des Ehegatten nur dann die Totenfürsorge zu, wenn der Verstorbene dies so wollte. Das bedeute, dass dem Bruder entweder die Totenfürsorge durch den Verstorbenen übertragen wurde oder das Recht der Ehefrau unübertragbar zustehe. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Übertragung der Totenfürsorge auf andere Personen gebe es nicht. Der Bruder könne sich daher nur gegen einzelne Maßnahmen der Ehefrau des Verstorbenen wenden, wenn diese dem Willen oder mutmaßlichem Willen des Toten widersprechen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23701

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI