Dokument-Nr. 23701
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- MDR 2016, 281Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 281
- NJW-Spezial 2016, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 199
- Landgericht Halle, Urteil06.05.2015, 6 O 81/15
Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.10.2015
Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge per einstweiliger VerfügungBruder des Verstorbenen kann anstelle der Ehefrau kraft Übertragung durch Verstorbenen Totenfürsorge zustehen
Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge durch eine einstweilige Verfügung. Dem Bruder des Verstorbenen kann daher anstelle der Ehefrau nur dann die Totenfürsorge zu stehen, wenn der Verstorbene dies so gewollt hat. Ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so bleibt es bei der Totenfürsorge durch den Ehegatten des Verstorbenen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich der Zwillingsbruder und die Ehefrau eines Verstorbenen um den Ort der Bestattung. Der Bruder des Verstorbenen beantragte in diesem Zusammenhang eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge. Nachdem das Landgericht Halle sich mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Oberlandesgericht Naumburg eine Entscheidung treffen.
Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied gegen den Bruder des Verstorbenen. Ein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge bestehe nicht. Wer die Totenfürsorge innehabe, bestimme sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Danach stehe einem Verwandten anstelle des Ehegatten nur dann die Totenfürsorge zu, wenn der Verstorbene dies so wollte. Das bedeute, dass dem Bruder entweder die Totenfürsorge durch den Verstorbenen übertragen wurde oder das Recht der Ehefrau unübertragbar zustehe. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Übertragung der Totenfürsorge auf andere Personen gebe es nicht. Der Bruder könne sich daher nur gegen einzelne Maßnahmen der Ehefrau des Verstorbenen wenden, wenn diese dem Willen oder mutmaßlichem Willen des Toten widersprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)
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