18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 23701

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Urteil08.10.2015Oberlandesgericht Naumburg1 U 72/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 281Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 281
  • NJW-Spezial 2016, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 199
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Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil06.05.2015, 6 O 81/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil08.10.2015

Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge per einstweiliger VerfügungBruder des Verstorbenen kann anstelle der Ehefrau kraft Übertragung durch Verstorbenen Totenfürsorge zustehen

Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge durch eine einstweilige Verfügung. Dem Bruder des Verstorbenen kann daher anstelle der Ehefrau nur dann die Totenfürsorge zu stehen, wenn der Verstorbene dies so gewollt hat. Ist ein solcher Wille nicht feststellbar, so bleibt es bei der Totenfürsorge durch den Ehegatten des Verstorbenen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich der Zwillingsbruder und die Ehefrau eines Verstorbenen um den Ort der Bestattung. Der Bruder des Verstorbenen beantragte in diesem Zusammenhang eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge. Nachdem das Landgericht Halle sich mit dem Fall beschäftigt hatte, musste das Oberlan­des­gericht Naumburg eine Entscheidung treffen.

Kein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied gegen den Bruder des Verstorbenen. Ein Anspruch auf vorläufige Übertragung der Totenfürsorge bestehe nicht. Wer die Totenfürsorge innehabe, bestimme sich nach dem zu Lebzeiten geäußerten Willen des Verstorbenen. Danach stehe einem Verwandten anstelle des Ehegatten nur dann die Totenfürsorge zu, wenn der Verstorbene dies so wollte. Das bedeute, dass dem Bruder entweder die Totenfürsorge durch den Verstorbenen übertragen wurde oder das Recht der Ehefrau unübertragbar zustehe. Eine Rechtsgrundlage zur gerichtlichen Übertragung der Totenfürsorge auf andere Personen gebe es nicht. Der Bruder könne sich daher nur gegen einzelne Maßnahmen der Ehefrau des Verstorbenen wenden, wenn diese dem Willen oder mutmaßlichem Willen des Toten widersprechen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/rb)

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