Dokument-Nr. 16613
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- MDR 2013, 786Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 786
- Landgericht Halle, Urteil23.07.2012, 4 O 1409/11
Oberlandesgericht Naumburg Urteil16.11.2012
Amtshaftung: Kein Schadenersatz wegen Fahrzeugbeschädigung aufgrund durch Luftdruck eines landenden Hubschraubers aufgewirbelten Deckel eines StreugutbehältersVerkehrssicherungspflicht erfasste nicht Beschädigung durch aufgewirbelten Deckel
Wird durch einen landenden Hubschrauber der Deckel eines Streugutbehälters aufgewirbelt und beschädigt ein parkendes Fahrzeug, so liegt keine Amtspflichtverletzung vor. Denn diese Pflicht umfasst nicht die Verhinderung von Schäden, die durch infolge einer Hubschrauberlandung aufgewirbelte Deckel entstanden sind. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte ein Fahrzeugbesitzer Amtshaftungsansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass durch den Luftdruck der Rotorblätter eines landenden Rettungshubschraubers der Deckel eines Streugutbehälters aufgewirbelt wurde. Der aufgewirbelte Deckel flog durch die Luft und beschädigte das Fahrzeug. Der Fahrzeugbesitzer meinte, der Deckel sei nicht ausreichend gesichert gewesen, so dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Das Landgericht Halle wies die Klage auf Schadenersatz ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Fahrzeugbesitzers.
Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht
Das Oberlandesgericht Naumburg bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es sei nach Ansicht der Richter zu beachten, dass die Sorgfalts- bzw. Verkehrssicherungspflichten nur vor solchen Gefahren schützen, derentwegen sie bestehen. Daher müsse sich diejenige Gefahr realisieren, deren Vermeidung die verletzte Sorgfaltspflicht bezweckt. Die Verkehrssicherungspflicht müsse also gerade der Abwehr der realisierten Gefahr dienen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.
Beschädigung des Fahrzeugs gehörte nicht zum Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht
Die im Fall verwirklichte Gefahr, so das Oberlandesgericht weiter, dass der Deckel unter extremen Einfluss eines landenden Hubschraubers abhebt oder abreißt und damit zu einem gefährlichen Fluggeschoss wird, sei nicht vom Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht umfasst gewesen. Zu diesem Bereich könne allenfalls gehören, den Inhalt des Streugutbehälters durch ausreichende Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter (Bsp.: spielende Kinder) zu schützen.
Verkehrssicherungspflichten dürfen nicht überspannt werden
Zudem sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflichten nicht überspannt werden dürfen. Man würde den Pflichtigen überfordern, wenn man von ihm verlangt, neben den naheliegenden Gefahren für Kinder zudem jede fernliegende Gefahr zu erkennen, die für geparkte Fahrzeuge dadurch entstehen können, dass dort ein Hubschrauber eine Landung durchführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2013
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/tb)
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