21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16613

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Urteil16.11.2012Oberlandesgericht Naumburg1 U 109/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2013, 786Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 786
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Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil23.07.2012, 4 O 1409/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil16.11.2012

Amtshaftung: Kein Schadenersatz wegen Fahrzeug­beschädigung aufgrund durch Luftdruck eines landenden Hubschraubers aufgewirbelten Deckel eines Streu­gut­be­hältersVerkehrs­siche­rungs­pflicht erfasste nicht Beschädigung durch aufgewirbelten Deckel

Wird durch einen landenden Hubschrauber der Deckel eines Streu­gut­be­hälters aufgewirbelt und beschädigt ein parkendes Fahrzeug, so liegt keine Amtspflicht­verletzung vor. Denn diese Pflicht umfasst nicht die Verhinderung von Schäden, die durch infolge einer Hubschrau­ber­landung aufgewirbelte Deckel entstanden sind. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte ein Fahrzeug­be­sitzer Amtshaf­tungs­ansprüche geltend. Hintergrund dessen war, dass durch den Luftdruck der Rotorblätter eines landenden Rettungs­hub­schraubers der Deckel eines Streu­gut­be­hälters aufgewirbelt wurde. Der aufgewirbelte Deckel flog durch die Luft und beschädigte das Fahrzeug. Der Fahrzeug­be­sitzer meinte, der Deckel sei nicht ausreichend gesichert gewesen, so dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen habe. Das Landgericht Halle wies die Klage auf Schadenersatz ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Fahrzeug­be­sitzers.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Oberlan­des­gericht Naumburg bestätigte das Urteil des Landgerichts und wies die Berufung zurück. Es sei nach Ansicht der Richter zu beachten, dass die Sorgfalts- bzw. Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nur vor solchen Gefahren schützen, derentwegen sie bestehen. Daher müsse sich diejenige Gefahr realisieren, deren Vermeidung die verletzte Sorgfalts­pflicht bezweckt. Die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht müsse also gerade der Abwehr der realisierten Gefahr dienen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen.

Beschädigung des Fahrzeugs gehörte nicht zum Schutzbereich der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht

Die im Fall verwirklichte Gefahr, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass der Deckel unter extremen Einfluss eines landenden Hubschraubers abhebt oder abreißt und damit zu einem gefährlichen Fluggeschoss wird, sei nicht vom Schutzbereich der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht umfasst gewesen. Zu diesem Bereich könne allenfalls gehören, den Inhalt des Streu­gut­be­hälters durch ausreichende Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter (Bsp.: spielende Kinder) zu schützen.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichten dürfen nicht überspannt werden

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten, dass die Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nicht überspannt werden dürfen. Man würde den Pflichtigen überfordern, wenn man von ihm verlangt, neben den naheliegenden Gefahren für Kinder zudem jede fernliegende Gefahr zu erkennen, die für geparkte Fahrzeuge dadurch entstehen können, dass dort ein Hubschrauber eine Landung durchführt.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (vt/tb)

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