15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17223

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Urteil09.08.2013Oberlandesgericht München10 U 427/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2013, 568Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2013, Seite: 568
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Vorinstanz:
  • Landgericht Landshut, Urteil17.12.2012, 23 O 2306/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil09.08.2013

Kein Anspruch auf Schadenersatz gegen Unfall­ve­r­ur­sacher wegen Beschädigung eines PKW aufgrund startenden Rettungs­hub­schraubersFehlender Zurechnungs­zusammen­hang zwischen Unfall und Rettungs­hub­schrauber­einsatz

Wird ein Rettungs­hub­schrauber zu einem Verkehrsunfall gerufen und wird während des Einsatzes ein Fahrzeug beschädigt, so haftet dafür nicht der Verursacher des Verkehrsunfalls. Insofern fehlt an dem Zurechnungs­zusammen­hang zwischen Unfall und Einsatz des Rettungs­hub­schraubers. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu einem Verkehrsunfall auf einer Autobahn wurde ein Rettungs­hub­scharuber gerufen. Während der Landung und des Starts des Hubschraubers wurde nicht die Gegenfahrbahn gesperrt. Als der Helikopter wieder startete überflog er den PKW einer Autofahrerin, die auf der Gegenfahrbahn die Autobahn befuhr, und beschädigte diesen durch aufgewirbelte Gegenstände. Die Autofahrerin klagte daraufhin gegen die Verursacher des Verkehrsunfalls auf Schadenersatz. Denn ihrer Meinung nach, seien sie für den Einsatz des Rettungs­hub­schraubers und damit für den Schaden an ihrem PKW verantwortlich gewesen. Nachdem das Landgericht Landshut der Klage stattgab, musste sich das Oberlan­des­gericht München mit dem Fall beschäftigen.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlendem Zurech­nungs­zu­sam­menhang

Das Oberlan­des­gericht München verneinte einen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber den Unfall­ve­r­ur­sachern. Denn es habe kein Zurech­nungs­zu­sam­menhang zwischen dem Verkehrsunfall und der Schädigung des auf der Gegenfahrbahn fahrenden Fahrzeugs der Klägerin durch den wegen des Unfalls herbeigerufenen Rettungs­hub­schraubers bestanden.

Kein Zurech­nungs­zu­sam­menhang wegen Herausforderung zum Rettungseinsatz

Zwar sei es richtig, so das Oberlan­des­gericht weiter, dass derjenige, der durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu einem gefährdenden Verhalten herausfordert, diesem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist. Dieser Gesichtspunkt sei in dem vorliegenden Fall jedoch nicht anwendbar gewesen. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass in den bisher entschiedenen Fällen der beim Unfall Geschädigte durch den Nothelfer oder durch das Verhalten eines Dritten weiter geschädigt wurde oder der Nothelfer selbst zu Schaden kam. Hier jedoch habe ein berufsmäßiger Helfer einen Unbeteiligten geschädigt.

Vorliegen eines nur äußerlichen Zusammenhangs

Die Grenze der Zurechnung liege dort, so das Oberlan­des­gericht weiter, wo der Erstunfall nur noch der äußere Anlass für das weitere Geschehen ist und ein eigenständiges Verhalten eines Dritten zur Schaffung eines neuen Risikos führt. In diesem Fall sei das neue Risiko mit dem durch den ersten Unfall geschaffenen Risiko nur noch äußerlich verbunden. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei unerheblich gewesen, ob der Einsatz aufgrund des Unfalls erfolgte oder die Luftrettung aus anderen Gründen erforderlich war. Der Verkehrsunfall habe angesichts der vorhandenen Rettungskräfte vor Ort kein Risiko dafür geschaffen, dass ein Rettungs­hub­schrauber ohne Sperrung der Gegenfahrbahn landen und wieder starten wird.

Bestehen einer Handlungs­pflicht für Rettungskräfte

Zudem sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts zu beachten gewesen, dass der Schaden durch berufsmäßig tätige Nothelfer verursacht wurde und diese ihrer Handlungs­pflicht nachgekommen sind. Eine Zurechnung unter dem Gesichtspunkt der Herausforderung setzte jedoch einen freiwilligen Handlungs­ent­schluss zum Tätigwerden voraus.

Sachgerechte Rettungs­handlung lag nicht vor

Hinzu sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts gekommen, dass der Start und die Landung des Rettungs­hub­schraubers ohne Sperrung der Gegenfahrbahn oder zumindest Warnhinweise an den Gegenverkehr keiner sachgerechten Rettungshandlung entsprach. Weder sei die Dienstanweisung noch seien die gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung von Allge­mei­ner­laub­nissen für den Einsatz von Hubschraubern und die Rettungs­lei­tfäden der Feuerwehren beachtet worden. Daher sei der Zurech­nungs­zu­sam­menhang unterbrochen wurden.

Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

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