21.11.2024
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Oberlandesgericht München Urteil06.02.2008

Provi­si­ons­kür­zungen für Versi­che­rungs­ver­treter der Allianz unwirksamEinseitige Reduzierung der Provision ist unwirksam

Das Oberlan­des­gericht München hat entschieden, dass die Kürzung von Provisionen für Versi­che­rungs­ver­treter der Allianz im Zuge der Einführung eines zusätzlichen Kfz-Tarifs, sog. Kompakt-Tarif, unwirksam ist. Das Landgericht München I hatte in erster Instanz den gegen die Provi­si­ons­kürzung gerichteten Klagen von zwei Versi­che­rungs­ver­tretern stattgegeben. Die Berufung der Allianz gegen das Urteil des Landgerichts blieb erfolglos.

Der Versi­che­rungs­konzern, der zunächst lediglich ein Standardangebot für Kfz-Versicherungen hatte, erweiterte im Jahr 2005 sein Angebot um einen sog. Kompakt-Tarif, der günstigere Prämien bei geringerem Leistungsumfang aufwies, als der bisherige, als Optimal-Tarif fortgeführte Tarif. Die Allianz, die ihren Versi­che­rungs­ver­tretern für den bisherigen Kfz-Tarif (und den späteren Optimal-Tarif) 10 % Provision zahlte, kürzte die Provision für den zusätzlichen Kompakt-Tarif auf 6 %. Die Versicherung hatte sich dabei auf eine Änderungs­klausel in ihren Allgemeinen Provi­si­ons­be­stim­mungen berufen, die ihr bei Einführung eines neuen Tarifs das Recht einräumte, Provisionen neu fest zu setzen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts hält die einseitige Reduzierung der Provision für unwirksam. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Kompakt-Tarif um einen neuen Tarif, jedoch nicht um eine neue Versi­che­rungsart. Die Änderungs­klausel in den Provi­si­ons­be­stim­mungen hält einer Prüfung anhand der Regelungen über Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen nicht stand, sie verstößt - so der 7. Senat des Oberlan­des­ge­richts - gegen die Vorschriften der §§ 307, 308 Nr. 4 BGB und ist damit unwirksam.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG München vom 06.02.2008

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