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Landgericht München I Urteil25.06.2007

Allianz darf Provision für Versi­che­rungs­ver­treter nicht eigenmächtig kürzenKlausel in den "Allgemeinen Provi­si­ons­be­stim­mungen" unwirksam

Die Klausel in den Allgemeinen Provi­si­ons­be­stim­mungen für Allianz-Vertreter, nach der die Allianz die Provisionshöhe bei der Einführung eines neuen Tarifs neu festsetzen kann, ist unwirksam, da sie die Versi­che­rungs­ver­treter unangemessen benachteiligt. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Die Allianz hatte bis zum Jahr 2005 im Bereich der Kfz-Versicherung lediglich einen Tarif im Angebot. Für die Vermittlung einer solchen Kfz-Versicherung erhielten die Versi­che­rungs­ver­treter eine Provision in Höhe von 10 %. Im Jahr 2005 führte die Allianz einen zweiten, niedrigeren Tarif in der Kfz-Versicherung ein. Gleichzeitig teilte sie ihren Vertretern mit, dass für die Vermittlung dieses neuen Tarifs nur noch eine Provision von 6 % gezahlt werde. Die Allianz berief sich dabei auf eine Klausel in den ‚Allgemeinen Provi­si­ons­be­stim­mungen' ihrer Vertre­ter­verträge, mit der sie sich die Neufestsetzung der Provision bei Einführung neuer Tarife vorbehalten hatte. Zwei Versi­che­rungs­ver­treter wollten sich das nicht gefallen lassen und klagten nun gegen diese - aus ihrer Sicht eigenmächtige - Änderung der Provi­si­ons­be­din­gungen. Dem Gericht rechneten sie vor, dass die Provi­si­ons­kürzung für sie Einbußen von mehreren Tausend Euro jährlich bedeute.

Das Landgericht München I stellte fest, dass die Provi­si­ons­her­ab­setzung unwirksam ist und gab damit den Klägern in vollem Umfang Recht. Zwar hätte die Allianz - so das Gericht - die Höhe der Provision einseitig bestimmen können, wenn es sich um ein gänzlich neues Versi­che­rungs­produkt gehandelt hätte. Davon könne aber schon deshalb keine Rede sein, weil die Allianz selbst nur die Einführung eines neuen Tarifs geltend mache.

Der Änderungs­vor­behalt, auf den sich die Allianz stütze, sei unwirksam, da er zu einer unangemessenen Benachteiligung der Versi­che­rungs­ver­treter führe. Insbesondere sei er in dieser Form unzumutbar, da er im Dunkeln lasse, wann genau und in welchem Umfang auf die Vertragspartner der Allianz Änderungen zukommen können. Es sei auch auf Seiten der Allianz kein schwerwiegender Grund erkennbar, der die einseitige Änderung rechtfertigen und das Interesse der Versi­che­rungs­ver­treter an der Erfüllung der einmal gegebenen Provi­si­ons­zusage überwiegen könne; in dem Interesse der Allianz an Gewinn­ma­xi­mierung liege ein solcher Grund jedenfalls nicht. Die Provi­si­ons­kürzung werde auch nicht durch den Vorschlag der Allianz an die Kläger gerettet, den Kunden primär den hochpreisigen Tarif anzubieten - und damit die höhere Provision einzustreichen -, denn dies sei mit den verbrau­cher­schüt­zenden Vorschriften des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes nicht vereinbar.

Nachtrag v. 27.06.2007:

Die Allianz hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/07 des LG München I vom 25.06.2007

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